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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Hessen, Beschluss vom 06.12.2012 - 69d-VK-43/2012
1. Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts, die sog. nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten von Gemeinden sowie ihren Unternehmen und Einrichtungen regeln (hier: § 121 Abs. 2 Satz 1 HGO), entfalten keine dritt- bzw. bieterschützende Wirkung.*)
2. Eine Beteiligung von Kommunen in privater Rechtsform als Bieter in Vergabeverfahren ist rechtlich möglich und verzerrt nicht von vornherein den Wettbewerb.*)
3. Ungewöhnlich niedrige Angebote aufgrund staatlicher Beihilfen dürfen nicht ohne Weiteres von der Wertung ausgeschlossen werden.*)
4. § 19 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A schreibt nicht einen zwingenden Ausschluss von ungewöhnlich niedrigen Angeboten vor, bei denen nicht nachgewiesen ist, dass sie auf einer rechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe beruhen, sondern begründet nur die Berechtigung dazu.*)
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