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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2013, 3537; IMRRS 2013, 1757
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Prozessuales
Durch Abtretung ändert sich die Rechtsnatur der Forderung nicht!
BGH, Beschluss vom 25.07.2013 - III ZB 18/13
Die Abtretung einer Forderung vermag die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu ändern und den Zivilrechtsweg zu eröffnen. Der für den Besoldungsanspruch des Beamten gemäß § 126 Abs. 1 BRRG gegebene Verwaltungsrechtsweg bleibt daher auch nach der Abtretung des Besoldungsanspruchs für den Rechtsstreit des Zessionars gegen den Dienstherrn als Drittschuldner eröffnet.*)
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