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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 04.07.2022 - VK 2-58/22
1. Der Rechtsweg des Nachprüfungsverfahrens ist nicht eröffnet, wenn der hierfür maßgebliche Auftragsschwellenwert im Rahmen des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens nicht überschritten wird.
2. Bei der Schätzung des Auftragswerts ist dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen. Die Überprüfung ist auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität beschränkt.
3. Die Kostenschätzung ist unter Zugrundelegung der ex-ante-Perspektive des Auftraggebers nur dann zu beanstanden, wenn diese beurteilungsfehlerhaft auf erkennbar unrichtigen Daten beruht, zur Verfügung stehende Daten oder eine vorhersehbare Kostenentwicklung unberücksichtigt geblieben sind oder ungeprüft und pauschal Werte übernommen wurden.
4. Methodisch setzt die Schätzung des Auftragswerts zudem eine ernsthafte, realistische, vollständige und objektive Prognose voraus, die sich an den Marktgegebenheiten orientiert.