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IBRRS 2021, 3209; IMRRS 2021, 1196
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Wann muss ein Eigentümer einen Nachteil nicht hinnehmen?
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.06.2021 - 980a C 5/21 WEG
Ein "Nachteil" i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung, die konkret und objektiv sein muss, gegeben; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung ist niedrig anzusetzen; nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben daher außer Betracht.
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