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BGH, Urteil vom 20.04.2021 - II ZR 29/19
1. Eine Einrede einer Schiedsvereinbarung kann auch der Zulässigkeit einer Widerklage entgegenstehen.*)
2. Eine Schiedseinrede kann unbeachtlich sein, wenn ein widersprüchliches Verhalten der die Einrede erhebenden Partei vorliegt. Eine Partei verhält sich widersprüchlich, wenn im Schiedsverfahren und im ordentlichen Gerichtsverfahren unterschiedliche Standpunkte zur Schiedsvereinbarung und deren Reichweite eingenommen werden (Anschluss an BGH, IBR 2009, 1204 - nur online; BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - III ZR16/11, Rz. 10 = IBRRS 2011, 2279 = IMRRS 2011, 1651 = NJW 2011, 2976).*)
3. Die Schiedseinrede eines Klägers gegenüber einer von einer Schiedsvereinbarung erfassten Widerklage ist nicht allein deshalb nach § 242 BGB unbeachtlich, weil diese im sachlichen Zusammenhang mit der von der Schiedsvereinbarung nicht erfassten Klage steht.*)
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