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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Westfalen, Beschluss vom 16.03.2021 - VK 2-1/21
1. Ein Angebot enthält nicht die geforderten Preise, wenn ein Bieter die für einzelne Positionen aus dem Leistungsverzeichnis vorgesehenen Preise ganz oder teilweise in andere Positionen verlagert. Legt er dieses Vorgehen nicht offen, liegt grundsätzlich eine unzulässige Mischkalkulation vor.
2. Nicht jede versteckte Preiszuordnung stellt eine Mischkalkulation dar, weil die Kalkulation grundsätzlich Sache des Bieters ist. Die Kalkulationsfreiheit schließt die Befugnis ein, festzulegen, zu welchen Einzelpreisen die Positionen des Leistungsverzeichnisses ausgeführt werden sollen.
3. Nicht jede Position des Leistungsverzeichnisses muss nach den gleichen Maßstäben kalkuliert werden. Insbesondere muss der für jede Position verlangte Preis nicht mindestens den hierfür entstehenden Kosten des Bieters entsprechen.
4. Ein Aufklärungsbegehren zu Einzelpreisen ist auch bei einem mit Blick auf den Gesamtpreis unauffälligen Angebot berechtigt, wenn Einzelpreise von den eigenen Preisen zu ähnlichen Positionen abweichen und dies nicht durch einen höheren Leistungsumfang bzw. durch Marktgegebenheiten zu erklären ist.