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IBRRS 2021, 1285
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Keine Wertsteigerung, keine Bauhandwerkersicherungshypothek!
LG Wiesbaden, Beschluss vom 19.04.2021 - 2 O 72/21
1. Voraussetzung dafür, dass der Architekt eine Bauhandwerkersicherungshypothek nach §§ 650e, 650q BGB verlangen kann, ist, dass sich die planerische Leistung des Architekten in dem Bauwerk verkörpert und zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt hat.
2. Mit begonnenen Rückbau- und Abrissarbeiten ist keine Wertsteigerung des Grundstücks verbunden.
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