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IBRRS 2020, 2099
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Veränderungssperre schützt nicht die „Absicht zu planen“!

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 C 26/19

1. Eine Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht die abstrakte Planungshoheit der Gemeinde.

2. Die „Absicht zu planen“ ist als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre nicht ausreichend.

3. Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungssperre hingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen, dient die Veränderungssperre in der Sache der Sicherung der Planungshoheit.

4. Eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige Planung liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser Planungsstand erreicht ist.

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