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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2020, 1987
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann fügt sich ein Vorhaben in seine nähere Umgebung ein?

VGH Bayern, Urteil vom 27.05.2020 - 1 B 19.544

1. Festsetzungen eines Bebauungsplans werden funktionslos und damit unwirksam, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.

2. Die Anforderungen an das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit sind. streng und es ist große Zurückhaltung geboten.

3. Ein Vorhaben ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich dieser vier Kriterien innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird.

4. Auch ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft.