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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2019 - 2 Bs 100/19
1. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche können ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise auch dem Schutz des Nachbarn dienen, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit diesen Festsetzungen in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte (im Anschluss an BVerwG, IBR 2019, 42.*)
2. Derartige Festsetzungen sind Teil eines Austauschverhältnisses, wenn mit ihnen die spezifische Qualität Plangebiets (oder auch nur eines seiner Baugebiete) und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll. Sie müssen dabei in einem vergleichbaren Maße wie die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung den besonderen Gebietscharakter formen.*)
3. In einem solchen Austauschverhältnis darf der Nachbar darauf vertrauen, dass der Bebauungsplan in gleicher Weise für alle übrigen Grundeigentümer der vom Plangeber bestimmten Gruppe verbindlich ist und ihm damit die Vorteile zugutekommen, die mit der Begründung des Austauschverhältnisses gesichert werden sollten. Dabei ist, wenn es um die Sicherung eines spezifischen Gebietscharakters geht, kein sachlicher Grund erkennbar, dass diese Beschränkungen stets gleichartig und von gleichem Ausmaß sein müssten.*)
4. Der Umstand, dass das Rechtsinstitut des Nachbarschutzes zur Zeit der Feststellung des Bebauungsplans allgemein bekannt gewesen ist, begründet keine Vermutung für eine Ausnahme von der Auslegungsregel, dass einem Schweigen im Rechtsverkehr kein Erklärungsinhalt zukommt.*)
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