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IBRRS 2019, 2339
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Baulastübernehmer kann Baulast nicht beseitigen!
VG Schleswig, Beschluss vom 11.07.2019 - 2 B 35/19
1. Eine Baulast dient dazu, öffentlich-rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einem Bauvorhaben entgegenstehen. Sie wirkt öffentlich-rechtlich nur im Verhältnis zwischen dem Baulastübernehmer und der Bauaufsichtsbehörde.
2. Die Baulast kann durch Erklärung des Baulastübernehmers nicht beseitigt werden, weil durch sie die Einhaltung der bauplanerischen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften im öffentlichen Interesse gesichert wird.
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