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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 07.06.2016 - 9 U 1677/15 Bau
1. Wollen die Parteien einen schriftlichen Bauvertrag abschließen, kommt der Vertrag im Zweifel erst zustande, wenn die Vertragsurkunde erstellt ist.
2. Besprechungsergebnisse aus der Verhandlungszeit können nur dann Bestand haben, wenn dies zum zuletzt niedergelegten Vertragsinhalt passt. Der schriftliche Bauvertrag hat die (widerlegbare) Vermutung der Vollständigkeit für sich.
3. Ist das Leistungsverzeichnis unvollständig, steht dem Auftragnehmer für die Ausführung der "fehlenden" Leistungen im VOB-Vertrag nur dann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn die in § 1 Abs. 3 oder 4 VOB/B und § 2 Abs. 5 oder 6 bzw. 8 VOB/B genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Auftragnehmer seine (Ur-)Kalkulation offen gelegt hat.
4. Die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen wird nur dann im Stundenlohn vergütet, wenn die Bauvertragsparteien eine Stundenlohnvereinbarung getroffen haben.