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IBRRS 2019, 1459
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Statik muss auf tatsächlichen Bodenverhältnissen basieren!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2016 - 23 U 79/14

1. Die Leistung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vereinbarte Beschaffenheit liegt nicht vor, wenn dessen Planung den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt. Diese hat den Zweck, die Standfestigkeit des zu errichtenden Gebäudes unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten.

2. Auch die Funktionalität einer Tragwerksplanung kann durch Vereinbarungen der Parteien eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht daraus, dass der Tragwerksplaner den Bauherrn für die Vorbereitung des Baugrunds ohne nähere Vorgaben auf einen örtlichen Tiefbauunternehmer verwiesen und das nicht unterkellerte Haus gewissermaßen erst "ab Bodenplatte" geplant hat.

3. Der pauschale Hinweis in dem statischen Nachweis des Tragwerksplaners), dass ihm der Baugrund nicht bekannt sei, für die Gründungsberechnung ein tragfähiger Baugrund angenommen werde und für den Fall, dass "bei den Ausschachtungsarbeiten schlechtere Gründungsverhältnisse" aufgefunden würden, die "örtliche Bauleitung" verpflichtet sei, dem Aufsteller der statischen Berechnung hiervon unmittelbar Nachricht zu geben, entlastet den Tragwerksplaner nicht.

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