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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2019, 1438
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Freihaltung des Außenbereichs erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse!
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2019 - 10 S 17.19
Einen (Gebietserhaltungs-) Anspruch eines Eigentümers eines Grundstücks auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines Grundstücks gibt es nicht, weil die Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden.*)
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