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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.03.2016 - 4 U 52/14
1. Der vom planenden Architekten geschuldete Werkerfolg besteht darin, die Planungsgrundlagen für das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks - ohne Risse in der Außenfassade - zu liefern. Da ein Bauwerk nicht ohne den Einsatz verschiedener Baustoffe entstehen kann, gehören auch die Auswahl und die Festlegung der Baustoffe zu seinen Aufgaben.
2. Es entlastet den Architekten im Verhältnis zum Bauherrn nicht, dass ein schadensursächlicher Mangel in der Planung weder vom Generalunternehmer noch vom Architekten selbst im Rahmen seiner Bauleitung entdeckt wurde.
3. Schließt der Bauherr mit dem Tragwerksplaner und dem Architekten jeweils selbständige Verträge ab, haftet jeder von beiden für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, wobei der Tragwerksplaner regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten ist.
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