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IBRRS 2019, 0004; IMRRS 2019, 0003
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Rechenfehler darf ausgenutzt werden!

OLG Bremen, Urteil vom 30.11.2018 - 2 U 64/18

Errechnen bei einem gerichtlichen Vergleich die Parteien die Vergleichssumme, auf die sie sich später einigen, fehlerhaft und bemerkt nur eine Partei den (für sie günstigen) Rechenfehler, so stellt es grundsätzlich keine Pflichtverletzung dar, wenn sie die andere Seite vor der Einigung nicht auf den Fehler hinweist und keine Korrektur zu ihren Lasten herbeiführt.*)

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