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IBRRS 2018, 3479
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Bauvertrag
Wer den Bauvertrag abschließt, kann auch Nachträge beauftragen!
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2017 - 11 U 112/15
1. Der Architekt handelt mit Anscheinsvollmacht, wenn der Bauherr dem Architekten allein die Vertragsverhandlungen mit dem Bauunternehmer überlässt und dem Architekten völlig freie Hand bei der Durchführung des Bauvorhabens lässt, ohne sich selbst um den Bau zu kümmern.
2. Wird der Architekt bei Abschluss des Bauvertrags in Vollmacht des Bauherrn selbständig tätig, ergibt sich daraus eine Anscheinsvollmacht des Architekten für die Erteilung von Nachtragsaufträgen.
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