Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Urteilssuche

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
 
Datenbestand

Derzeit 129.936 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir 249 Urteile neu eingestellt, davon 169 aktuelle.

Über 40.000 Urteilsbesprechungen (IBR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
Wir verlinken zu über 1.000.000 weiteren Entscheidungen im Internet.


Urteile, die in den letzten 14 Tagen neu online gestellt wurden stehen auch Nichtabonnenten im Volltext kostenlos zur Verfügung. Auch alle Suchfunktionen und Leitsätze sind frei zugänglich.

Eingeloggte Abonnenten haben Zugang zu allen Volltexten sowie zu den verknüpften Beiträgen und Gesetzestexten.


Leitsätze, die mit *) gekennzeichnet sind, sind amtlich. Alle anderen Leitsätze sind von unseren Autoren oder der Redaktion verfasst.
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2016, 0300
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachträge müssen im BGB-Bauvertrag erst nach der Abnahme bezahlt werden!

OLG Bamberg, Urteil vom 08.07.2015 - 3 U 189/14

1. Steht fest, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und ist diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, kann dieser den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

2. Wird der Bauvertrag vom Auftraggeber "frei" gekündigt, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

3. Bei der Abrechnung eines Pauschalvertrags nach einer "freien" Kündigung darf der Auftragnehmer keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Kündigung ziehen. Die Abrechnung hat deshalb auf der Grundlage der für die Gesamtleistung vereinbarten Vergütung zu erfolgen. Der Auftraggeber schuldet eine Vergütung, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Kündigung entspricht.

4. Damit eine transparente Abrechnung gegeben ist, muss der Auftragnehmer die Arbeiten, die Gegenstand des Pauschalvertrags sind, zum Zweck der Abrechnung in einzelne Teilleistungen zergliedern und diese mit Preisen bewerten. Die Summe dieser einzelnen Teilleistungen muss die insgesamt geschuldete Leistung, die Summe der diesen einzelnen Teilleistungen zugeordneten Preise muss den Pauschalpreis ergeben.

5. Die Abgrenzung zwischen dem erbrachten und dem nicht erbrachten Teil auf der Grundlage eines prozentual angegebenen Fertigstellungsgrads ist kein sachgerechter Maßstab für eine transparente Abrechnung.

6. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass der Auftraggeber stets für etwaige Mehrkosten wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen (sog. Nachträge) aufzukommen hat. Änderungs- und Zusatzleistungen sind nur dann "nachtragsfähig", wenn sie auf Anordnungen des Auftraggebers zurückzuführen sind.

7. Enthält ein BGB-Bauvertrag keine Regelung über die Fälligkeit etwaiger Nachtragsforderungen, sind diese erst nach Fertigstellung und Abnahme der Gesamtleistung zu vergüten.

Dokument öffnen Volltext