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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.07.2013 - 13 U 594/12
1. Reicht der Auftragnehmer keine prüfbare Schlussrechnung ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, und stellt sie der Auftraggeber daraufhin selbst auf, wird die Schlussrechnungsforderung mit Zugang der vom Auftraggeber erstellten Schlussrechnung beim Auftragnehmer fällig. Die Fälligkeit und der Beginn der Verjährungsfrist hängt nicht davon ab, dass noch eine Prüfungsfrist von zwei Monaten abgelaufen ist.
2. Die die Fälligkeit der Werklohnforderung herbeiführende Schlussrechnung des Auftraggebers muss als solche erkennbar und für den Auftragnehmer prüfbar sein.
3. Hat der Auftragnehmer die Leistung erbracht und regelmäßig Abschlagszahlungen gestellt, ist ihm die Prüfung, ob die Schlussrechnung des Auftraggebers die erbrachten Leistungen zutreffend abbildet und abrechnet in der Regel auch ohne zeichnerische Darstellungen der erbrachten Leistungen möglich.
