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IBRRS 2008, 3583; IMRRS 2008, 1934
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rubrumsberichtigung

BGH, Beschluss vom 11.06.2008 - XII ZR 136/05

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IBRRS 2008, 3584; IMRRS 2008, 1935
GewerberaummieteGewerberaummiete
Anspruch auf Ersatz von Mietausfallschaden gegen ausziehenden Mieter

BGH, Urteil vom 23.04.2008 - XII ZR 136/05

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IBRRS 2007, 2817; IMRRS 2007, 1074
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung der einen von zwei gegenläufigen Revisionen

BGH, Beschluss vom 21.03.2007 - XII ZR 136/05

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IBRRS 2007, 2902; IMRRS 2007, 1127
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Grundsätzliche Bedeutung einer Sache

BGH, Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZR 136/05

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IBRRS 2006, 5063
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 29.11.2006 - XII ZR 136/05

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5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2008, 3583; IMRRS 2008, 1934
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rubrumsberichtigung

BGH, Beschluss vom 11.06.2008 - XII ZR 136/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 3584; IMRRS 2008, 1935
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Anspruch auf Ersatz von Mietausfallschaden gegen ausziehenden Mieter

BGH, Urteil vom 23.04.2008 - XII ZR 136/05

1. Räumt der bisherige Mieter das Objekt nicht rechtszeitig und kündigt daraufhin der neue Mieter den Vertrag, so hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens.

2. Bei diesem Schadensersatzanspruch fällt keine Mehrwertsteuer an.

3. Zu der Frage, wann dem Vermieter nach einer Zwangsversteigerung über diesen Zeitpunkt hinaus Ersatz des Mietausfallschadens zusteht.

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IBRRS 2007, 2817; IMRRS 2007, 1074
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung der einen von zwei gegenläufigen Revisionen

BGH, Beschluss vom 21.03.2007 - XII ZR 136/05

Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien Revision ein, kann eine der Revisionen auch durch getrennten Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen werden.*)

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IBRRS 2007, 2902; IMRRS 2007, 1127
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Grundsätzliche Bedeutung einer Sache

BGH, Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZR 136/05

1. Bei beiderseitigen Rechtsmitteln ist die Zurückweisung nur eines der beiden Rechtsmittel durch Beschluss nicht ausgeschlossen.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.

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IBRRS 2006, 5063
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 29.11.2006 - XII ZR 136/05

ohne amtlichen Leitsatz

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