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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "X ZR 62/95" ODER "X ZR 62.95"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 08.04.1997 - X ZR 62/95
1. Eine zehnjährige, vorformulierte Laufzeitklausel eines Wartungsvertrags über eine erkennbar veraltete Telekommunikationseinrichtung im Eigentum eines Unternehmens im Beitrittsgebiet (hier aus den 30er Jahren), die schon infolge des benötigten spezialisierten Wartungspersonals kostenintensiv ist, verstößt gegen § 9 I AGBG, weil der Verwender - eigene Investitionen nicht erbringend - vor dem Umstand die Augen verschließt, daß die veraltete Anlage ehestmöglich gegen eine zeitgemäße ausgetauscht werden muß. Denn moderne Kommunikationsanlagen sind im Wettbewerb ein Aushängeschild für die eigene Leistungsfähigkeit und damit ein gewichtiges Werbemittel.*)
2. Eingedenk des Wegfalls der unwirksamen Laufzeitbestimmung ist die sich ergebende zeitlich unbefristete Erbringung von Serviceleistungen ihrem äußeren Erscheinungsbild nach als ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis zu qualifizieren, so daß es nach §§ 621, 622 BGB gekündigt werden kann.*)
3. Der Begriff der "Unerfahrenheit" in § 138 II BGB ist bei Großunternehmen, die in erheblichem Umfang am Wirtschaftsleben teilnehmen, in den neuen wie in den alten Bundesländern einheitlich zu verstehen; denn es bedeutete eine nicht billigenswerte Abwertung der Unternehmen im Beitrittsgebiet, ihnen die Tauglichkeit für eine verantwortungsvolle Gestaltung von Verträgen im Geschäftsleben abzusprechen. (Leitsätze der Redaktion)*)
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