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IBRRS 1991, 0631
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BGH, Urteil vom 23.01.1991 - VIII ZR 42/90
1. Hat eine an einem "Liefervertrag" (Rahmenvertrag) als Verkäuferin beteiligte Partei eine Mengenbeschränkung für Drittlieferungen verletzt und dadurch eine Vertragsstrafe verwirkt, so ist die Geltendmachung des darauf beruhenden Anspruchs der anderen Partei nicht schon deshalb mißbräuchlich, weil die Gläubigerin zuvor über mehrere Monate hin mit ca. 10 % des Jahresumsatzes in Zahlungsrückstand gewesen war (im Anschluß an RGZ 147, 228 und BGH, NJW 1971, 1126 = LM § 242 (Cd) BGB Nr. 143).*)
2. Hat auch die andere Partei als Käuferin eine Vertragsstrafe verwirkt, weil die Verkäuferin unter Berufung auf ein wegen Zahlungsrückstandes bestehendes Zurückbehaltungsrecht weitere Lieferungen abgelehnt und die Käuferin daraufhin von dritter Seite Waren bezogen hatte, so kommt es für den von der Käuferin erhobenen Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht auf einen durch nachträgliche Aufrechnung rückwirkend herbeigeführten Wegfall des Zurückbehaltungsrechts der Verkäuferin an, sondern maßgeblich auf die subjektive Haltung und Einstellung der Vertragspartner zu ihrer Rechtsbeziehung im Zeitraum der Vertragsabwicklung.*)