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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2007, 1014
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BGH, Urteil vom 19.03.1997 - VIII ZR 316/96

a) Ein Vertrag über den Erwerb eines langjährigen schuldrechtlichen Teilzeitwohnrechts an einem Appartement in einer Ferienwohnanlage ist auch dann kein Vertrag über die "Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB, wenn er zusätzlich die Bewirtschaftung und Verwaltung der Ferienwohnanlage durch einen Verwalter und die vorübergehende beitragsfreie Mitgliedschaft des Erwerbers in einer Tauschorganisation zum Gegenstand hat.*)

b) Der Begriff der "Entgegennahme" in Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB meint den Erhalt oder den Zugang der Bestellung. Davon nicht erfaßt wird der Fall, daß der Vertragspartner des Verbrauchers das im Ausland entgegengenommene Angebot des Verbrauchers erst in dessen Heimatland annimmt.*)

c) Eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB ist ausgeschlossen, wenn weder einer der darin aufgeführten Vertragstypen vorliegt, noch der in den Nrn. 1-3 vorausgesetzte Inlandsbezug gegeben ist.*)

d) Eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB ist ferner ausgeschlossen, wenn übereinstimmende rechtspolitische Wertungen in den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809) nicht festzustellen sind.*)

Selbst wenn es sich bei dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften um eine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB handeln sollte, was offen bleibt, ist eine Sonderanknüpfung dieses Gesetzes über Art. 34 EGBGB ausgeschlossen, wenn es an dem in Art. 29 Abs. 1 Nrn. 1-3 EGBGB vorausgesetzten Inlandsbezug fehlt.*)

Art. 31 Abs. 2 EGBGB betrifft allein die Frage, ob eine Willenserklärung vorliegt, nicht dagegen die Frage, ob die Willenserklärung wirksam ist.*)

§ 138 BGB ist keine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB. Eine Durchsetzung der deutschen Sittenwidrigkeitsmaßstäbe gegenüber ausländischem Recht kommt nur über Art. 6 EGBGB in Betracht.*)

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