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IBRRS 1953, 0188
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BGH, Urteil vom 16.12.1953 - VI ZR 131/52
1. Die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Verletzte nur aus Gefälligkeit bei dem Betriebe des Kraftfahrzeugs tätig war.*)
2. Als bei dem Betriebe eines Kraftfahrzeugs tätig sind ausser den dauernd hierbei beschäftigten Personen nur solche anzusehen, die durch unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zu den Triebkräften des Kraftfahrzeugs dessen typischer Betriebsgefahr mehr als die Allgemeinheit ausgesetzt sind.*)
3. Das Geben von Winkzeichen durch einen Unbeteiligten zur Einweisung des Fahrers ist für sich allein noch keine Tätigkeit beim Betriebe eines Kraftfahrzeugs.*)