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BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - V ZB 169/14
1. Auch nach der Einführung von § 70 III 3 FamFG kann die beteiligte Behörde ein in der Hauptsache erledigtes Freiheitsentziehungsverfahren nicht mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG fortsetzen. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist auch nach der Einführung von § 70 III 3 FamFG nur bei einer entsprechenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Hat sich die Hauptsache vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt, kann die beteiligte Behörde das Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht mit einem Kostenantrag fortsetzen, wenn das Rechtsmittel hinsichtlich des Kostenpunkts nicht zugelassen worden ist. (amtlicher Leitsatz)*)