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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "Rs. C-357/10"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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EuGH, Urteil vom 10.05.2012 - Rs. C-357/10
Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, wonach
- Wirtschaftsteilnehmer - mit Ausnahme von Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung - gegebenenfalls den Mindestbetrag des vollständig eingezahlten Kapitals auf 10 Mio. Euro aufstocken müssen, um zur Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen lokaler Gebietskörperschaften berechtigt zu sein,
- die Vergabe solcher Dienstleistungen an Wirtschaftsteilnehmer, die diese Anforderung an das Mindestgesellschaftskapital nicht erfüllen, nichtig ist und
- die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe dieser Dienstleistungen bis zur Erfüllung der Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist.*)
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