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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2000, 1545
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BGH, Beschluss vom 20.03.2000 - NotZ 15/99

BNotO § 113 a Einkommensergänzungssatzung der Ländernotarkassea) Für die Notwendigkeit und Angemessenheit der Berufsausgaben ist, anders als bei den steuerlichen Betriebsausgaben, nicht die subjektive Einschätzung des Notars, sondern das objektive Bedürfnis des Amtes entscheidend.b) Für das objektive Bedürfnis ist bei Berufsausgaben nicht auf das "abstrakt-funktionelle" Amt des Notars, sondern auf die konkret übertragene Amtsstelle abzuheben.c) Die Einkommensergänzung dient nicht dem Zweck, Amtsinhaber, die die Stelle unwirtschaftlich führen, von dem Risiko der Amtsenthebung wegen Vermögensverfalls freizustellen; längerfristig bindende, kostenintensive Belastungen sind daher nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie ein Notar bei ordnungsgemäßer Amtsführung unter verantwortlicher Einschätzung der künftigen Entwicklung der übertragenen Stelle nicht eingegangen wäre.BGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 15/99 - OLG Dresden*)

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