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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2012, 3658; IMRRS 2012, 2631
Insolvenzrecht
Reichweite von Aufhebungsgrund und Versagungsgrund
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IX ZB 191/11
1. Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen.*)
2. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der "angemessenen Erwerbstätigkeit" und der "zumutbaren Tätigkeit" sind nicht in Anlehnung an das Unterhaltsrecht und das Sozialrecht auszulegen.*)