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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2017, 4099; IMRRS 2017, 1693
WohnraummieteWohnraummiete
Absage wegen türkisch klingenden Namens: Vermieter muss Entschädigung zahlen!

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 03.02.2017 - 811b C 273/15

1. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt für denjenigen, dem die Entscheidung über den Vertragsschluss oder einer Maßnahme bei der Durchführung oder Beendigung des Vertrags obliegt.

2. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt auch bereits im Vorfeld der Vermietung (hier: Einladung zum Besichtigungstermin).

3. Ein sog. "Testing-Verfahren" ist im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig.

4. § 19 Abs. 3 AGG ist nur dann nicht auf Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts anzuwenden, wenn es sich bei der gezielten Vermietung an bestimmte Personen oder Personengruppen um "positive Maßnahmen" i.S.v. § 5 AGG handelt.

5. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der dreifachen Monatsmiete.

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