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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2014, 2632
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an den Erlass einer sozialen Erhaltungssatzung

OVG Hamburg, Urteil vom 09.07.2014 - 2 E 3/13

1. Die Erhaltungsziele einer sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB korrespondieren mit den zugehörigen Versagungsgründen nach Abs. 4 dieser Norm. Auch bei einer sozialen Erhaltungssatzung wird über die Erhaltung baulicher Anlagen in zwei aufeinander folgenden Schritten - Satzung und Genehmigung - entschieden.*)

2. Bei der Aufstellung der Satzung hat die Gemeinde konkret zu bestimmen, wie sich die zu schützende Wohnbevölkerung zusammensetzt, und die räumliche Abgrenzung des Erhaltungsgebiets so vorzunehmen, dass das Schutzziel in wesentlichen Teilen des Gebietes erreicht werden kann. Ohne den Erlass der sozialen Erhaltungssatzung muss im Erhaltungsgebiet die abstrakte Gefahr bestehen, dass infolge baulicher Maßnahmen eine unerwünschte Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eintritt, und diese Veränderung zu negativen städtebaulichen Folgen führt.*)

3. Eine Erhebung über die im vorgesehenen Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung muss repräsentativ sein. Hieran fehlt es nicht deshalb, weil bei einer im Aufstellungsverfahren durchgeführten Erhebung nur im Gebiet ansässige Haushalte und nicht auch die jeweiligen Grundstückseigentümer als Vermieter einbezogen worden sind.*)

4. Der Erlass einer sozialen Erhaltungssatzung erfordert im Vergleich zur Bauleitplanung nur eine eingeschränkte Abwägung der Belange. Da mit dem Erlass der Satzung keine Entscheidung über die Erhaltung einer baulichen Anlage getroffen wird, sind die privaten Belange der Grundstückseigentümer bei der Abwägung nur allgemein im Hinblick darauf zu berücksichtigen, ob ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Einführung eines besonderen Genehmigungsvorbehaltes für bauliche Maßnahmen oder Wohnungseigentumsumwandlungen besteht.*)

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