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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "17 U 301/03" ODER "17 U 301.03"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2004 - 17 U 301/03
1. Die Rechtsscheinshaftung gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn der Bank beim Abschluss des Darlehensvertrages weder das Original noch eine notariell beglaubigte Ausfertigung der der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht vorliegt.
2. Von einer Wirksamkeit des Darlehensvertrages im Hinblick auf § 172 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn der Bank spätestens bei dessen Abschluss eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin des Darlehensnehmers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag.
3. Eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist.
4. Eine nachträgliche Genehmigung gemäß §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB durch konkludentes Verhalten setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen.
5. Zur Problematik der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen einzelner Darlehensraten.
6. Soweit den Überweisungen keine wirksamen Ansprüche Dritter gegen den Darlehensnehmer zu Grunde liegt, kann Gegenstand einer Bereicherung lediglich der durch die Überweisungen selbst entstandene, gegen die Zahlungsempfänger gerichtete Anspruch auf Rückzahlung sein. Der Darlehensnehmer hat allenfalls einen Bereicherungsanspruch erlangt, nicht aber den Darlehensbetrag oder die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber den Zahlungsempfängern.
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