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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "13 U 9/16" ODER "13 U 09/16" ODER "13 U 09.16"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 26.01.2017 - 13 U 9/16
1. Gemeinden handeln beim Abschluss von Strom- und Gaskonzessionsverträgen als Unternehmen i.S.d. Kartellrechts und haben dabei eine marktbeherrschende Stellung. Sie sind deshalb verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb des Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen.
2. Den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen müssen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden. Es genügt, wenn die Kriterien in einem gleichlautenden Verfahrensbrief allen Unternehmen mitgeteilt werden, die aufgrund der Bekanntmachung ihr Interesse an der Konzession bekundet haben.
3. Die Auswahl des Konzessionsnehmers muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die die Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG (Gewährung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren.
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