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IBRRS 2018, 0804
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vergütung im Stundenlohn vereinbart: Wie ist (prüfbar) abzurechnen?

OLG München, Beschluss vom 11.07.2017 - 13 U 54/17

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IBRRS 2018, 0803
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vergütung im Stundenlohn vereinbart: Wie ist (prüfbar) abzurechnen?

OLG München, Beschluss vom 08.05.2017 - 13 U 54/17

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 0804
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vergütung im Stundenlohn vereinbart: Wie ist (prüfbar) abzurechnen?

OLG München, Beschluss vom 11.07.2017 - 13 U 54/17

1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (Anschluss an BGH, IBR 2009, 336).

2. Werden in einem schriftlichen Vertrag keine konkreten Stundensätze, sondern lediglich ein Maximalhonorar auf Schätzung der anfallenden Stunden und der verschiedenen anzusetzenden Stundensätze genannt, sind verschiedene Stundensätze vereinbart.

3. Hat der Unternehmer das Werk fertig gestellt und dem Besteller zur Nutzung überlassen, führt der Wegfall des Interesses des Bestellers an dem Werk nicht dazu, dass der Unternehmer seinen Werklohnanspruch verliert.

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IBRRS 2018, 0803
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vergütung im Stundenlohn vereinbart: Wie ist (prüfbar) abzurechnen?

OLG München, Beschluss vom 08.05.2017 - 13 U 54/17

1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (Anschluss an BGH, IBR 2009, 336).

2. Werden in einem schriftlichen Vertrag keine konkreten Stundensätze, sondern lediglich ein Maximalhonorar auf Schätzung der anfallenden Stunden und der verschiedenen anzusetzenden Stundensätze genannt, sind verschiedene Stundensätze vereinbart.

3. Hat der Unternehmer das Werk fertig gestellt und dem Besteller zur Nutzung überlassen, führt der Wegfall des Interesses des Bestellers an dem Werk nicht dazu, dass der Unternehmer seinen Werklohnanspruch verliert.

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