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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2015, 2800; IMRRS 2015, 1234
ProzessualesProzessuales
Wann darf ein Zivilverfahren bei parallelem Strafverfahren ausgesetzt werden?

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2015 - 10 W 433/15

1. Die Vorschrift des § 149 ZPO über die Aussetzung eines Verfahrens verfolgt den Zweck, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, um ggf. dessen bessere Erkenntnismöglichkeiten nutzbar zu machen und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (in Anknüpfung an OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Dezember 1990 - 14 W 5/90, NJW 1991, 1556; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 149 Rn. 1). Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Gericht die Verzögerung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn abwägen. Wenn nicht beide Parteien ihr Einverständnis erklärt haben, muss die Ermessensausübung anhand der Begründung des Beschlusses nachprüfbar sein.*)

2. Wird die Aussetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren angegriffen, unterbleibt eine Kostenentscheidung, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Teil der Kosten des Rechtsstreits bilden und die die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 = IBR 2006, 1122 - nur online; Beschluss vom 01.06.2006 - IX ZB 33/04, FamRZ 2006, 1268 = IBRRS 2006, 2164 = IMRRS 2006, 1385; Beschluss vom 16.06.2009 - XI ZB 33/08, NJW 2009, 577 ff. = ZIP 2009, 1393 ff. = MDR 2009, 1127 f. = IBRRS 2009, 2366 = IMRRS 2009, 1285).*)

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