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IBRRS 2011, 5304; IMRRS 2011, 3872
GewerberaummieteGewerberaummiete
Verfahrensrecht - Mietzinsforderungen zwischen Ehegatten: Keine Familiensache!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2011 - 10 W 149/11

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 0185; IMRRS 2013, 0131
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietstreitigkeiten unter geschiedenen Eheleuten vor Familiengericht?

BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - XII ZB 652/11

1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen.*)

2. Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge), die die Eheleute untereinander geschlossen haben, können sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein.*)

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IBRRS 2011, 5304; IMRRS 2011, 3872
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Verfahrensrecht - Mietzinsforderungen zwischen Ehegatten: Keine Familiensache!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2011 - 10 W 149/11

1. Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten aus gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnissen fallen nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte.

2. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgebend, der allein vom Kläger bestimmt wird. Inhalt und Rechtsnatur der vom Beklagten erhobenen Einwendungen sind dagegen für die Frage der Zuständigkeit belanglos, selbst dann, wenn zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen.

3. Eine Haupt- oder Hilfsaufrechnung des Schuldners hat auf die Rechtsnatur der vom Gläubiger geltend gemachten Ansprüche keinerlei Einfluss.

4. Gewerbliche Miet- oder Pachtverhältnisse zwischen Ehegatten gehören nicht zu den allgemeinen Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen (Verlöbnis, Ehe)aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen.

5. Bei noch ausstehenden Mietzinsforderungen zwischen Ehegatten handelt es sich weder um aus der Ehe herrührende Ansprüche im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG noch um "Ansprüche im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

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