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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2018, 2547; IMRRS 2018, 0916
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Mercedes GL kaputt: VW Touran ist taugliches Interimsfahrzeug!

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2017 - 10 U 322/17

1. Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, kann wegen der ihm entgangenen Gebrauchsvorteile einen Schadenersatzanspruch haben. Voraussetzung hierfür ist indes eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung (in Anknüpfung an BGH, Vorlagebeschluss vom 22.11.1985 – V ZR 237/84).*)

2. Dabei sind zunächst erforderlich der Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Dafür genügt der Vortrag des Geschädigten nicht, dass er ständig auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei, was sich in der Anschaffung eines Interimsfahrzeuges gezeigt habe, und auch gerade ein Fahrzeug einer bestimmten Marke habe nutzen wollen, was daraus erkennbar sei, dass er nach Zahlung einer im Vorprozess ausgeurteilten Summe alsbald wieder ein Fahrzeug der gleichen Marke angeschafft habe.*)

3. Eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung liegt jedoch auch bei fortbestehendem Willen zur Nutzung des beschädigten Altfahrzeuges nicht vor, wenn dem Geschädigten ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, sei es, dass er ohnehin über Zweitfahrzeug verfügt, das er nicht anderweitig benötigt und dessen Ersatz ihm zuzumuten ist (sei es, dass ihm der Schuldner einen Ersatzwagen stellt oder der Geschädigte diesen selbst angeschafft hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 14.10.1975 – VI ZR 255/74; BGH, Urteil vom 22.11.1985 – V ZR 237/84; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.08.2007 – 1 U 258/06).*)

4. Die Wertschätzung für ein bestimmtes Fahrzeug, hinsichtlich deren der Geschädigte auf Hersteller und Prestige verweist, ist von vornherein kein Kriterium für eine Nutzungsentschädigung (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11 = IBRRS 2012, 0194). In Bezug auf Größe und Ausstattung können die Möglichkeiten zur Nutzung eines Interimsfahrzeuges zwar unter Umständen hinter dem beschädigten Fahrzeug zurückbleiben mit der Folge, dass trotz Verfügbarkeit des Interimsfahrzeuges eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung verbleibt (in Anknüpfung an KG Berlin, Urteil vom 11.10.2010 – 12 U 241/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007 – 1 U 258/06; OLG Köln, Urteil vom 27.04.1979 – 20 U 148/78).*)

5. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist vielmehr maßgeblich, ob für den Gläubiger eine spürbare Nutzungsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Eine Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden, wenn im Hinblick auf den Ausfall des versicherten Fahrzeugs die Lebensführung des Geschädigten – Führung eines Lebensmittelgeschäfts - nicht wesentlich beeinträchtigt wird (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11 = IBRRS 2012, 0194).*)

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