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IBRRS 2019, 0585
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2018 - 10 A 1803/16

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 0585
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2018 - 10 A 1803/16

1. Von einem Bebauungszusammenhang spricht man, wenn die aufeinanderfolgende maßgebliche Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

2. Besteht der Bebauungszusammenhang aus einer einzeiligen Bebauung entlang einer Straße und schließen sich im rückwärtigen Bereich unbebaute Freiflächen an, endet er dort grundsätzlich mit den die jeweiligen Hauptgebäude rückwärtig abschließenden Bauteilen.

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IBRRS 2019, 0583
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Voraussetzungen für einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2018 - 10 D 56/18

1. Eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die bisherigen privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen.

2. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden.

3. Bei einem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten werden die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn ihnen trotz dieses Ausschlusses eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen verbleibt.

4. Auch wenn die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet für die verbleibenden zulässigen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergibt sich daraus allein kein Abwägungsfehler.

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