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IBRRS 2015, 0395; IMRRS 2015, 0228
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Vollstreckungsbescheid wirksam zugestellt? Kläger trifft Beweislast!

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2014 - 1 U 56/11

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IBRRS 2015, 0354
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Nachweis der Zustellung des Vollstreckungsbescheides im Parteibetrieb

OLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2012 - 1 U 56/11

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IBRRS 2011, 4156
BauvertragBauvertrag
Arbeitsteilige Ausführung: Grenzen der Erfolgshaftung?

OLG Dresden, Urteil vom 13.07.2011 - 1 U 56/11

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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2011, 4156
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Arbeitsteilige Ausführung: Grenzen der Erfolgshaftung?

OLG Dresden, Urteil vom 13.07.2011 - 1 U 56/11

Sind an der Herstellung einer Anlage mehrere Gewerke beteiligt, trifft den einzelnen Unternehmer keine werkvertragliche Erfolgsverpflichtung.

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IBRRS 2015, 0354
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Nachweis der Zustellung des Vollstreckungsbescheides im Parteibetrieb

OLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2012 - 1 U 56/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 0395; IMRRS 2015, 0228
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Vollstreckungsbescheid wirksam zugestellt? Kläger trifft Beweislast!

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2014 - 1 U 56/11

Kann der Nachweis der wirksamen (Partei-)Zustellung des Vollstreckungsbescheids an die Beklagte nicht erbracht werden, geht dies zu Lasten des Klägers (objektive Beweislast).

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IBRRS 2013, 2085; IMRRS 2015, 0296
ProzessualesProzessuales
Wann darf ein Beweisantrag für eine erhebliche Tatsache abgelehnt werden?

BGH, Beschluss vom 29.04.2013 - VII ZR 37/12

1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweisantrags für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist.

2. Die der Beweiserhebung vorgeschaltete Handhabung der Substantiierungsanforderungen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist.

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