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IBRRS 2014, 1097Mit Beitrag
Bauvertrag
Gravierender Mangel ist Indiz für arglistiges Verschweigen!
LG Hannover, Urteil vom 20.03.2014 - 4 O 46/11
Ein gravierender Mangel kann ein überzeugendes Indiz für ein arglistiges Verschweigen desselben sein. Die reine Erkennbarkeit reicht dabei aber gerade nicht aus, vielmehr muss der Mangel derart erheblich sein, dass allein aufgrund seines Vorhandenseins quasi auf eine positive Kenntnis bzw. Arglist geschlossen werden kann.
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