Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Sachverständigenrecht
Online seit heute
IBRRS 2026, 1517
Sachverständige
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.06.2026 - 1 M 299/26
1. Gegen den Sachverständigen wird ein Ordnungsgeld festgesetzt, wenn er zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet ist, ordnungsgemäß zum Termin geladen war und dennoch nicht erschienen ist und sich auch nicht vorher genügend entschuldigt hat.
2. Erklärt der Sachverständige, er könne wegen vordringlicher anderer Termine nicht erscheinen, hat er auf Verlangen des Gerichts die konfiligierenden Termine zu konkretisieren und glaubhaft zu machen.
3. Wird eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht. Aus der zur Glaubhaftmachung übersandten Bescheinigung muss sich in einem solchen Fall jedenfalls ihr Aussteller sowie die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen lassen.
Volltext
Online seit 12. Juni
IBRRS 2026, 1341
Sachverständige
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2025 - L 15 SB 171/25
1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt.
2. Die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn das schriftliche Gutachten grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann.
3. Ein Sachverständigengutachten ist wegen inhaltlicher Mängel unverwertbar, wenn es in entscheidenden Punkten, insbesondere sprachlich, unverständlich ist, der Sachverständige nur das Ergebnis seiner Untersuchung mitteilt, so dass das Gutachten dem Gericht nicht ermöglicht, den Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen, sie zu prüfen und sich ihnen anzuschließen oder sie abzulehnen, oder wesentliche Gutachtenteile (z.B. die Auseinandersetzung mit der Aktenlage oder mit wissenschaftlicher Literatur und Vorgutachten) fehlen.
4. Es existiert kein Rechtssatz dahingehend, dass das Verstreichen eines längeren Zeitraums von - mindestens oder etwa - sechs Monaten oder von mehr als einem Jahr zwischen der Durchführung des Ortstermins und der Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens dazu führt, dass das vorgelegte schriftliche Gutachten schlechthin unbrauchbar und deshalb unverwertbar ist.
Volltext
Online seit 8. Juni
IBRRS 2026, 1278
Sachverständige
OLG Dresden, Beschluss vom 07.04.2026 - 4 W 170/26
1. Im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen ist dessen Qualifikation für die Beantwortung der Beweisfragen nicht zu prüfen.*)
2. Wird das Ablehnungsgesuch nicht binnen zwei Wochen nach Kenntnis gestellt, ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ohne sein Verschulden an einer früheren Geltendmachung des Ablehnungsgrundes gehindert gewesen zu sein.*)
Volltext
Online seit 2. Juni
IBRRS 2026, 1247
Sachverständige
OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2026 - 8 W 21/25
Die durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu beanspruchende Vergütung ist nicht stets allein deswegen auf die Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses begrenzt, weil der in Rechnung gestellte Betrag den Ausgagenvorschuss um mehr als 20% übersteigt und der Sachverständige hierauf zuvor nicht hingewiesen hat.*)
Volltext




