Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 9. Februar
IBRRS 2026, 0301
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2025 - 7 B 18.25
1. Das Rücksichtnahmegebot lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Dabei ermöglicht und gebietet das Rücksichtnahmegebot zusätzliche Differenzierungen im Wege einer "Feinabstimmung".
2. Bei der Beurteilung von Konfliktsituationen sind faktische Vorbelastungen zu berücksichtigen und es kann auf die Frage ankommen kann, in welchem baurechtlichen Gebiet die vorhandene und die heranrückende Nutzung stattfindet und welche Nutzung eher vorhanden war.
3. Das Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Gleiches gilt für vom Vorhabenträger im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereichte Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen.
4. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
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IBRRS 2026, 0218
Wohnungseigentum
LG München I, Beschluss vom 10.04.2025 - 36 S 15962/22 WEG
1. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass jeder Beschlussgegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Regelmäßig genügt eine nur schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes.
2. Die Wohnungseigentümer müssen auch mit naheliegenden, mit der Bezeichnung in der Einladung eng verbundenen Beschlüssen rechnen.
3. Eine "Vorformulierung der geplanten Beschlüsse" ist zwar möglich, von Gesetzes wegen aber nicht erforderlich.
4. Ferner sind die Wohnungseigentümer stets berechtigt, von einem angekündigten Beschlussantrag abzuweichen, soweit sich dadurch der Beschlussgegenstand nicht ändert und ein "aliud" (= etwas anderes) wird.
5. Der erste Schritt einer Sanierung muss die (soweit erforderlich sachverständige) Überprüfung von Schadensursache, Schadensumfang und Sanierungskonzepten sein, damit die Eigentümer das ihnen zustehende Ermessen auf einer hinreichenden Tatsachen- und Entscheidungsgrundlage ausüben und sachgerecht informiert über die Vergabe entsprechender Arbeiten Beschluss fassen können.
6. Notwendige Instandhaltung- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum hat ein Wohnungseigentümer im Grundsatz auch im Bereich seines Sondereigentums zu dulden.
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IBRRS 2026, 0293
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2025 - 22 U 52/24
1. Liegt das verkaufte Grundstück in einem Naturschutzgebiet, weist es einen Sachmangel auf, weil es sich nur eingeschränkt für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
2. Der Verkäufer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn er den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde.
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IBRRS 2026, 0305
Allgemeines Zivilrecht
OLG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2026 - 12 U 44/25
Der Einlieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens nebst einer Darstellung des Sendungsverlaufs begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens beim Empfänger. Hierfür ist vielmehr ein Auslieferungsbeleg erforderlich (Anschluss an BAG, IBR 2025, 313).
IBRRS 2026, 0297
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.01.2026 - V ZB 35/25
1. Auch bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA ist der Versandvorgang zu überprüfen.
2. Das zuständige Kanzleipersonal ist dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist.
3. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.
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IBRRS 2026, 0302
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.01.2026 - XII ZR 23/23
Die nur kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters reicht für die wirksame Ersetzung seiner Unterschrift durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht aus.*)
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IBRRS 2026, 0299
Prozessuales
LG Stralsund, Beschluss vom 30.01.2026 - 3 HK O 19/25
In eindeutigen Fällen kann ein greifbar unzulässiges - weil z.B. allein der Prozessverschleppung dienendes - Ablehnungsgesuch schlicht übergangen werden. Es bedarf dann keiner förmlichen Bescheidung (Verwerfung) durch Beschluss. Es reicht in diesem Fall vielmehr aus, in den Gründen der instanzbeendenden Entscheidung (ggf. kurz) auf das Gesuch einzugehen.*)
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Online seit 6. Februar
IBRRS 2026, 0254
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 01.04.2025 - 9 U 3260/24 Bau
1. Macht der Auftraggeber gegen den Architekten einen Schadensersatzanspruch in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags geltend, umfasst dieser die mutmaßlichen Nachbesserungskosten. Der für die Anspruchshöhe darlegungs- und beweisbelastete Auftraggeber kann sich auf die Angabe eines Betrags und das Angebot eines Sachverständigengutachtens beschränken.
2. Der vom Auftraggeber beauftragte Sonderfachmann ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten.
3. Ein Mitverschulden des Auftraggebers an der mangelhaften Architektenleistungen kommt nur dann in Betracht, wenn ihm Umstände bekannt sind, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Planung des Architekten aufdrängt, und er von der Planung dennoch Gebrauch macht.
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IBRRS 2026, 0259
Vergabe
VK Rheinland, Beschluss vom 13.10.2025 - VK 14/25
1. Erforderlich (für eine Schadensdarlegung) ist, dass der Antragsteller ausführt, inwiefern sich die vermeintliche Vergaberechtsverletzung auf seine Zuschlagschancen ausgewirkt hat. Die behauptete Vergaberechtsverletzung muss für den Schaden kausal sein. Abstrakte Behauptungen bezüglich Kalkulationshindernissen genügen nicht.*)
2. Ein Bieter kann sich nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Verfahren nachteilig auswirken.*)
3. Für den sachlichen Erfolg eines Nachprüfungsantrags ist neben einer Rechtsverletzung erforderlich, dass der Rechtsverstoß die Aussichten des Antragstellers auf Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt hat.*)
4. Dem Antragsgegner steht bei der Eignungsprüfung ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
5. Die im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung von der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Aufgreifschwelle entwickelten Grundsätze werden auch nach der jüngsten EuGH-Rechtsprechung weiterhin angewandt.*)
6. Ein Einsichtsrecht in die komplette Vergabeakte besteht nicht.*)
7. Eine Einsichtnahme in konkurrierende Angebote ist in der Regel ausgeschlossen.*)
8. Die Vergabekammer darf Umstände berücksichtigen, deren Offenlegung mit Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse abgelehnt wurde.*)
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IBRRS 2026, 0289
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2025 - 7 B 985/25
Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von baustellenbedingten Auswirkungen beeinträchtigt zu werden, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Planbedingt sind nur solche Nachteile, die die Festsetzungen des Bebauungsplans den Betroffenen auf Dauer auferlegen.
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IBRRS 2026, 0190
Wohnungseigentum
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 19.05.2025 - 20 C 683/24
1. Für den Austausch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenstern ist immer - vorab - ein Beschluss erforderlich.
2. Gemeinschaftsflächen dürfen nicht von einem Gemeinschaftsmitglied überwacht werden.
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IBRRS 2026, 0230
Immobilien
OLG Dresden, Urteil vom 22.12.2025 - 22 U 1584/24
Grundsätzlich folgt zwar ein Recht zum Besitz aus der Pflicht zur Verschaffung des Eigentums nach dem notariellen Kaufvertrag. Ist diese Pflicht jedoch bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung, rückt der Verkäufer auch nicht von dieser Bedingung ab und erfolgt die Übertragung des Besitzes allein aufgrund einer Täuschung durch den Käufer, der eine Zahlung des vollständigen Kaufpreises fälschlich vorspiegelt, kann der Käufer auf Grundlage dieser Täuschung nicht von einem berechtigten Besitz ausgehen.
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IBRRS 2026, 0229
Immobilienmakler
LG Hamburg, Urteil vom 11.08.2025 - 325 O 102/23
1. Für den Bestand der Provisionspflicht kommt es nicht darauf an, dass der Kaufvertrag auch umgesetzt wird, da schon der wirksame Abschluss des Grundstückskaufvertrags die Provisionspflicht des Maklerkunden auslöst (Anschluss BGH, IBR 2005, 575). Deshalb wirkt sich der Rücktritt ebenso wie die einvernehmliche Vertragsaufhebung in der Regel nicht auf die Provisionspflicht aus.
2. Anders ist jedoch die Rechtslage zu beurteilen, wenn dem Maklerkunden im Zeitpunkt der Beendigung des Kaufvertrags das Recht zustand, diesen anzufechten, da die Rückwirkung der Anfechtung dazu führen würde, dass der Kaufvertrag von vorneherein niemals wirksam zu Stande gekommen ist und deshalb auch keine Provisionspflicht besteht. Wenn aber dem Käufer eines Grundstücks ein Anfechtungsrecht neben einem Gewährleistungsrecht zusteht, dann stellt es sich für den Makler als zufällig dar, ob der Käufer von dem einen oder dem anderen Recht Gebrauch macht. Der von ihm vermittelte oder nachgewiesene Kaufvertrag trägt unabhängig von dieser Entscheidung den Makel der Anfechtbarkeit. Die gleichen Erwägungen gelten auch dann, wenn der Maklerkunde sich mit seinem Vertragspartner aufgrund eines Anfechtungsgrundes auf eine Aufhebung des Kaufvertrags verständigt (Anschluss BGH, IBR 2001, 149).
3. Eine Irrtumsanfechtung des Käufers wegen einer Eigenschaft der Sache ist konkludent ausgeschlossen, wenn die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben (Anschluss BGH, Urteil vom 14.12.2000 - III ZR 3/00, IMRRS 2000, 0292).
4. Die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB steht nur demjenigen zu, der durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde. Dabei trifft ihn die Beweislast für die Kausalität, wobei ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Willenserklärung zu beeinflussen (Anschluss BGH, Urteil vom 12.05.1995 - V ZR 34/94, IMRRS 1995, 0008).
5. § 652 BGB verlangt nicht, dass derjenige, der den Maklervertrag geschlossen hat, auch am Hauptvertrag beteiligt ist (Anschluss BGH, IBR 1998, 80). Die erforderliche personelle Kongruenz besteht auch dann, wenn den Auftraggeber mit demjenigen, der den Hauptvertrag tatsächlich abschließt, eine so enge persönliche und wirtschaftliche Beziehung verbindet, dass es Treu und Glauben widersprechen würde, wenn sich der Maklerkunde darauf berufen würde, dass er den Vertrag nicht selbst abgeschlossen habe. In gesellschaftsrechtlichen Konstellationen ist dabei maßgeblich, ob im Verhältnis zu den Parteien des Maklervertrags wirtschaftlich dieselben Gesellschafter am Hauptvertrag beteiligt sind, insbesondere wenn eine Tochtergesellschaft das Objekt erwirbt.
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IBRRS 2026, 0278
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.12.2025 - 5 W 77/25
1. Einem selbständigen Beweisverfahren zur Entschädigungshöhe, das der Versicherungsnehmer während eines laufenden Rechtsstreits über den Bestand des Versicherungsvertrages eingeleitet hat, mangelt es an hinreichender Erfolgsaussicht, wenn der Versicherer nicht zugestimmt und der Versicherungsnehmer bereits angekündigt hat, mit einer Sanierung des schon vor dem Schadensfall unbewohnbaren und in seiner Substanz vollständig zerstörten Gebäudes erst nach Erhalt der Versicherungsleistung zu beginnen.*)
2. Unter solchen Umständen erweist sich das Betreiben des selbständigen Beweisverfahrens auch als mutwillig, weil eine vernünftige Partei in der Lage des Versicherungsnehmers, die die Kosten des Verfahrens selbst aufbringen müsste, davon absehen würde, vor der Entscheidung über den Anspruchsgrund eine gesonderte, hohe Kosten auslösende Beweissicherung zur Anspruchshöhe zu betreiben.*)
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Online seit 5. Februar
IBRRS 2026, 0212
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2025 - 12 U 27/25
1. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich keine Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus der Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist und dieser durch sein Verhalten die Billigung des Werks zum Ausdruck bringt.
2. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur dann geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werks ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüffrist hängt vom Einzelfall ab und wird von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt (hier: drei Monate).
3. Der Kostenvorschussanspruch besteht nur insoweit, als der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.
4. Dem Auftraggeber stehen hinsichtlich bekannter Mängel keine Mängelrechte zu, soweit er sich diese nicht bei Abnahme vorbehält. Dies gilt auch bei konkludenter Abnahme.
IBRRS 2026, 0279
Werkvertrag
AG Köln, Urteil vom 11.12.2025 - 111 C 171/25
1. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Damit grenzt sich der Werkvertrag von anderen Vertragstypen durch die Zusage ab, einen bestimmten Erfolg zu erreichen.
2. Wird ein Unternehmer mit der Reparatur einer undichten Heizung beauftragt und wird die Heizung lediglich provisorisch abgedichtet, ohne dass der geschuldete Erfolg - die endgültige Behebung der Undichtigkeit - erreicht wird, steht dem Unternehmer kein Anspruch auf Werklohn zu.
3. Reparaturarbeiten an einer Heizung sind grundsätzlich abnahmefähig. Nimmt der Besteller das Werk nicht ab, ist der Werklohnlohnanspruch des Unternehmers nicht fällig.
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IBRRS 2026, 0248
Vergabe
EuGH, Urteil vom 22.01.2026 - Rs. C-812/24
1. Eine Muttergesellschaft, die für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückgreifen will, an der sie das gesamte Kapital hält, nimmt die Kapazitäten "anderer Unternehmen" in Anspruch.
2. Eine Muttergesellschaft kann nicht allein deshalb vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, weil sie die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) der Tochtergesellschaft nicht mit dem Angebot vorgelegt hat. Ein solches Versäumnis kann grundsätzlich nachgeholt werden, sofern dem keine nationale Vorschrift entgegensteht und die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung gewahrt bleiben.
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IBRRS 2026, 0261
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2025 - 12 MS 43/24
1. Die Rückbaupflicht nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist grundsätzlich umfassend und schließt demnach die Beseitigung unterirdischer Anlagenteile, wie Pfahlgründungen bei Windenergieanlagen, ein. Auch die für solche Beseitigungen voraussichtlich anfallenden Kosten müssen daher durch eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB abdeckt sein.*)
2. Eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage schließt die Feststellung ihrer Standsicherheit ein. Zu den Grenzen, in denen ein Prüfingenieur für Baustatik insoweit Aufgaben der Genehmigungsbehörde übernehmen kann.*)
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IBRRS 2026, 0262
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 13.01.2026 - 1 SN 25.8168
1. Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Baugenehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht.
2. Nach bayerischem Bauordnungsrecht sind die Bauunterlagen mit einem sichtbaren Genehmigungsvermerk zu versehen, der auf dem Lageplan, den Bauzeichnungen, der Baubeschreibung und den technischen Nachweisen anzubringen ist.
3. Nicht mit Genehmigungsvermerk versehene Unterlagen können allenfalls dann zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung herangezogen werden, wenn anderweitig im Genehmigungsbescheid oder in den Bauvorlagen Bezug auf sie genommen wird.
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IBRRS 2026, 0258
Gewerberaummiete
OLG Dresden, Urteil vom 15.10.2025 - 12 U 128/25
1. Die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei gem. § 240 Satz 1 ZPO eintretende Unterbrechung des Verfahrens steht der Verkündung des Urteils nach § 249 Abs. 3 ZPO nicht entgegen, wenn sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Ablauf einer gewährten Schriftsatzfrist eintritt.*)
2. Für die Räumung und Herausgabe eines Mietobjektes haften Mieter und Untermieter als Gesamtschuldner.*)
3. Voraussetzung für die Umdeutung einer vom Vermieter erklärten außerordentlichen und fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung gem. § 140 BGB ist, dass nach dem für den Mieter erkennbaren Willen des Vermieters der Mietvertrag in jedem Fall zum nächstmöglichen Termin beendet werden sollte.*)
4. Liegt ein für eine außerordentliche und fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3a BGB ausreichender Verzug mit der Zahlung der Miete (aus zwei aufeinander folgenden Terminen) vor, ist die darauf gestützte außerordentliche Kündigung auch dann wirksam, wenn der Mieter in Bezug auf andere Monate die Miete überzahlt hat. Relevant wird die Überzahlung erst dann, wenn der Mieter mit seinen aus der Überzahlung resultierenden Rückforderungsansprüchen in der Weise unverzüglich nach Zugang der Kündigung aufrechnet, dass der Zahlungsrückstand vollständig beseitigt wird. Allein das Bestehen einer Aufrechnungslage hindert dagegen die Wirksamkeit der auf den Zahlungsverzug gestützten außerordentlichen Kündigung nicht.*)
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IBRRS 2026, 0234
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 31.07.2025 - 1293 C 14710/24 WEG
1. Die Wohnungseigentümer haben eine umfassende Kompetenz zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, auch für die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums.
2. Die Kostenverteilung für die Erhaltung von Gemeinschaftseigentum kann im Einzelfall ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn sie nur die begünstigten Wohnungseigentümer belastet.
3. Ein Beschluss über die Kostenverteilung ist nicht unbestimmt, wenn er bei objektivnormativer Auslegung klar verständlich ist und unvorhergesehene Maßnahmen berücksichtigt.
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IBRRS 2026, 0266
Prozessuales
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2026 - 5 U 88/25
1. Der Erlass eines Teilurteils ist nur dann gestattet, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einer oder nur eine begrenzte Zahl, nicht aber alle, zur Entscheidung reif sind und wenn zudem ein Widerspruch zwischen dem Teilurteil und der noch ausstehenden zukünftigen gerichtlichen Entscheidung von vornherein ausgeschlossen ist.
2. Ein Teilurteil ist deshalb grundsätzlich nur dort möglich, wo es über Forderungen befindet, die sich so individualisieren und abgrenzen lassen, dass sie einer gesonderten Beurteilung fähig sind. Wenn dies nicht der Fall ist, kommt der Erlass eines Teilurteils nur dann in Betracht, wenn über die restlichen, noch nicht ausgeurteilten Ansprüche ein Grundurteil ergeht, das den Gleichklang zwischen dem Teilurteil und der noch vorbehaltenen Entscheidung sicherstellt.
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Online seit 4. Februar
IBRRS 2026, 0270
Immobilienmakler
BGH, Urteil vom 29.01.2026 - I ZR 129/25
Der vom Vermieter anlässlich der Vermietung von Mietwohnungen mit der Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten betraute Makler unterliegt dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG und haftet unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung.*)
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IBRRS 2026, 0219
Bauvertrag
OLG Dresden, Urteil vom 14.08.2024 - 13 U 1745/23
1. Wenn infolge einer Kündigung keine Werkleistungen mehr zu erbringen sind und der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch abschließend berechnen kann, kann er eine Bauhandwerkersicherung nicht mehr bezogen auf die in dem Einheitspreisvertrag genannte Vertragssumme verlangen, sondern muss sein Sicherungsverlangen dem verbleibenden Vergütungsanspruch anpassen.
2. Die Ausführung von Mindermengen ist einer Kündigung nicht gleichzusetzen.
3. Ein Ausschluss von § 2 Nr. 3 VOB/B (2006) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken.
4. Es kann zur Geschäftsgrundlage eines Einheitspreisvertrags gehören, dass eine bestimmte Menge nicht über- oder unterschritten wird. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage setzt jedoch eine schwerwiegende Veränderung der zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstände voraus (hier verneint).
5. Eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dient nicht dazu, dem Auftragnehmer den vollen Gewinn zukommen zu lassen, der er erzielt hätte, wenn die Mengenangaben im Leistungsverzeichnis zutreffend gewesen und ausgeführt worden wären. Vielmehr soll durch eine Anpassung des Einheitspreises erreicht werden, dass die Fortsetzung des Vertrags (wieder) zumutbar wird; dabei sind die berechtigten Interessen beider Parteien zu berücksichtigen.
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IBRRS 2025, 3300
Vergabe
VK Bremen, Beschluss vom 16.12.2025 - 13-VK 1/25
Der öffentliche Auftraggeber muss einen von der Umsatzsteuer befreienden Bescheid nicht eigenständig auf seine Rechtmäßigkeit oder steuerrechtliche Tragfähigkeit überprüfen (Anschluss an VK Bund, VPR 2025, 112 = IBR 2025, 479). Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Umstände vorliegen, die die Unrichtigkeit der Bescheinigung ohne vertiefte rechtliche oder tatsächliche Prüfung als offenkundig erscheinen lassen.
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IBRRS 2026, 0172
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 02.12.2025 - 2 B 23.1375
1. Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs erfordert neben der persönlichen Eignung des Betreibers ein auf Dauer angelegtes, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes und auch zur Gewinnerzielung geeignetes Unternehmen.
2. Die Pensionspferdehaltung ist dadurch gekennzeichnet , dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zu einer die Freizeitnutzung ("Reiterhof") in den Vordergrund stellenden gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist, weshalb eine kritische Prüfung angezeigt ist.
3. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln; auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann dabei grundsätzlich ein Betrieb in diesem Sinne sein.
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IBRRS 2026, 0226
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 31.07.2025 - 65 S 24/25
1. Ein Vermieter kann das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter die Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlässt und selbst nicht mehr bewohnt, da dies eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung darstellt.
2. Die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Mietwohnung bedarf der Erlaubnis des Vermieters, auch wenn der Mieter einen Anspruch auf diese Erlaubnis hat, solange der Mieter die Wohnung selbst noch bewohnt.
3. Der Vermieter kann die Mietsache auch von einem Dritten zurückfordern, dem der Mieter die Wohnung ohne Erlaubnis zum Gebrauch überlassen hat, wenn das Mietverhältnis beendet ist.
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IBRRS 2026, 0232
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 21.07.2025 - 1291 C 22058/24 WEG
Zwar hat eine Hausverwaltung den Termin für die Abhaltung der Versammlung bei einer kleinen Eigentümergemeinschaft anders als bei einer großen Anlage grundsätzlich so zu legen hat, dass jeder Wohnungseigentümer, der dies wünscht, auch tatsächlich an der Versammlung teilnehmen kann. Es sind aber auch die organisatorischen Belange einer professionellen Hausverwaltung zu berücksichtigen. Auf den unstornierbaren Urlaub eines Eigentümers außerhalb der Ferienzeiten muss deshalb nicht zwingend Rücksicht genommen werden.
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IBRRS 2026, 0246
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.01.2026 - I ZB 60/25
1. Dem Prozessbevollmächtigen des Berufungsführers kann nicht abverlangt werden, zunächst allein auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils und der ihm vorliegenden Unterlagen eine Berufungsbegründung zu fertigen, um dann nach Akteneinsicht diese vorläufige Berufungsbegründung in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag um etwaige, erst aus der Akteneinsicht sich ergebende Rügen zu ergänzen. Vielmehr darf der Prozessbevollmächtigte in dieser Fallgestaltung mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt wurde.
2. Bei Gewährung von Akteneinsicht nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren. Das kann auch gelten, wenn dem Prozessbevollmächtigten (hier: fünf Tage) vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde.
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IBRRS 2026, 0253
Zwangsvollstreckung
LG Lübeck, Urteil vom 18.12.2025 - 15 O 191/24
Wirksame Zustellung durch seit jeher praktizierte Ablage von Briefen auf eine Truhe im Hausflur.*)
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IBRRS 2026, 0247
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 13.01.2026 - 4 W 105/25
Trifft das erstinstanzliche Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Sachentscheidung (Zurückweisung des Antrags mangels Verfügungsanspruchs), obwohl es seine selbst vermutete Unzuständigkeit offen gelassen hat, tritt für das Beschwerdegericht keine Beschränkung der Zuständigkeitsprüfung gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein.*)
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