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In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen 52 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 189 Urteile neu eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen

Zeige Urteile 51 bis 52 von insgesamt 52 - (189 in Alle Sachgebiete)




Online seit 4. November

IBRRS 2025, 2821
ProzessualesProzessuales
Verwertung früherer Zeugenaussagen durch Urkundsbeweis?

BGH, Beschluss vom 23.09.2025 - XI ZR 160/24

1. Ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben.

2. Die Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage aus einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist zwar grundsätzlich zulässig. Unzulässig wird die Verwertung der früheren Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises anstelle von deren Vernehmung im anhängigen Verfahren aber dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt.

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IBRRS 2025, 0892
ProzessualesProzessuales
Nutzung der Garage erschwert: Streitwert?

LG Hagen, Beschluss vom 04.02.2025 - 1 T 6/25

1. Das wirtschaftliche Interesse daran, eine Störung oder Einwirkung auf sein Eigentum abzuwehren oder zu beseitigen, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Eigentum durch die Störung oder Einwirkung erleidet.

2. Ein weiterer Anhaltspunkt für die Wertbemessung können sonstige durch die behauptete Störung unmittelbar entstehende Nachteile sein.

3. Dadurch, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug derart gegenüber der Garage des Klägers parkt, dass die Einfahrt in diese Garage erschwert wird, tritt zwar keine unmittelbare Wertminderung der Garage ein. Allerdings hängt der Wert einer Garage zumindest mittelbar auch davon ab, inwiefern die Garage als solche nutzbar ist.

4. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass für Unterlassungsansprüche bei Besitzstörungen wegen unberechtigten Parkens auf Kundenparkplätzen Streitwerte zwischen 1.500 Euro und 2.000 Euro angesetzt worden sind, kommt eine Abwägung des Interesses des Klägers hier zu dem Ergebnis, dass die Bemessung des Streitwerts mit einem Betrag in Höhe von 2.000 Euro angemessen, aber auch ausreichend ist.

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