Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Immobilienrecht
Online seit 5. Februar
IBRRS 2026, 0258
Gewerberaummiete
OLG Dresden, Urteil vom 15.10.2025 - 12 U 128/25
1. Die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei gem. § 240 Satz 1 ZPO eintretende Unterbrechung des Verfahrens steht der Verkündung des Urteils nach § 249 Abs. 3 ZPO nicht entgegen, wenn sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Ablauf einer gewährten Schriftsatzfrist eintritt.*)
2. Für die Räumung und Herausgabe eines Mietobjektes haften Mieter und Untermieter als Gesamtschuldner.*)
3. Voraussetzung für die Umdeutung einer vom Vermieter erklärten außerordentlichen und fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung gem. § 140 BGB ist, dass nach dem für den Mieter erkennbaren Willen des Vermieters der Mietvertrag in jedem Fall zum nächstmöglichen Termin beendet werden sollte.*)
4. Liegt ein für eine außerordentliche und fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3a BGB ausreichender Verzug mit der Zahlung der Miete (aus zwei aufeinander folgenden Terminen) vor, ist die darauf gestützte außerordentliche Kündigung auch dann wirksam, wenn der Mieter in Bezug auf andere Monate die Miete überzahlt hat. Relevant wird die Überzahlung erst dann, wenn der Mieter mit seinen aus der Überzahlung resultierenden Rückforderungsansprüchen in der Weise unverzüglich nach Zugang der Kündigung aufrechnet, dass der Zahlungsrückstand vollständig beseitigt wird. Allein das Bestehen einer Aufrechnungslage hindert dagegen die Wirksamkeit der auf den Zahlungsverzug gestützten außerordentlichen Kündigung nicht.*)
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IBRRS 2026, 0234
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 31.07.2025 - 1293 C 14710/24 WEG
1. Die Wohnungseigentümer haben eine umfassende Kompetenz zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, auch für die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums.
2. Die Kostenverteilung für die Erhaltung von Gemeinschaftseigentum kann im Einzelfall ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn sie nur die begünstigten Wohnungseigentümer belastet.
3. Ein Beschluss über die Kostenverteilung ist nicht unbestimmt, wenn er bei objektivnormativer Auslegung klar verständlich ist und unvorhergesehene Maßnahmen berücksichtigt.
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Online seit 4. Februar
IBRRS 2026, 0270
Immobilienmakler
BGH, Urteil vom 29.01.2026 - I ZR 129/25
Der vom Vermieter anlässlich der Vermietung von Mietwohnungen mit der Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten betraute Makler unterliegt dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG und haftet unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung.*)
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IBRRS 2026, 0226
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 31.07.2025 - 65 S 24/25
1. Ein Vermieter kann das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter die Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlässt und selbst nicht mehr bewohnt, da dies eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung darstellt.
2. Die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Mietwohnung bedarf der Erlaubnis des Vermieters, auch wenn der Mieter einen Anspruch auf diese Erlaubnis hat, solange der Mieter die Wohnung selbst noch bewohnt.
3. Der Vermieter kann die Mietsache auch von einem Dritten zurückfordern, dem der Mieter die Wohnung ohne Erlaubnis zum Gebrauch überlassen hat, wenn das Mietverhältnis beendet ist.
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IBRRS 2026, 0232
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 21.07.2025 - 1291 C 22058/24 WEG
Zwar hat eine Hausverwaltung den Termin für die Abhaltung der Versammlung bei einer kleinen Eigentümergemeinschaft anders als bei einer großen Anlage grundsätzlich so zu legen hat, dass jeder Wohnungseigentümer, der dies wünscht, auch tatsächlich an der Versammlung teilnehmen kann. Es sind aber auch die organisatorischen Belange einer professionellen Hausverwaltung zu berücksichtigen. Auf den unstornierbaren Urlaub eines Eigentümers außerhalb der Ferienzeiten muss deshalb nicht zwingend Rücksicht genommen werden.
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IBRRS 2026, 0247
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 13.01.2026 - 4 W 105/25
Trifft das erstinstanzliche Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Sachentscheidung (Zurückweisung des Antrags mangels Verfügungsanspruchs), obwohl es seine selbst vermutete Unzuständigkeit offen gelassen hat, tritt für das Beschwerdegericht keine Beschränkung der Zuständigkeitsprüfung gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein.*)
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