Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
Online seit heute
IBRRS 2024, 1728LG Hechingen, Urteil vom 26.01.2024 - 5 O 27/23
Der Umstand, dass eine einzige, lediglich angestellte Architektin in der Liste der Architektenkammer eingetragen ist und Architektenleistungen erbringt, berechtigt den Inhaber eines Planungsbüros nicht zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektur".
VolltextOnline seit gestern
IBRRS 2024, 1757OLG Köln, Urteil vom 15.12.2022 - 7 U 3/22
1. Mit der Darstellung der Mangelerscheinung (hier: Feuchtigkeit im Dachschichtenpaket) macht der Auftraggeber den Mangel selbst zum Gegenstand seines Vortrags. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist mit der Bezeichnung einer Mängelerscheinung nicht verbunden. Die tatsächlichen Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst.
2. Sämtliche Mangelbeseitigungsmaßnahmen, die zur Beseitigung dieses Mangelsymptoms erforderlich sind, werden von der Hemmung der Verjährung durch Einleitung des Rechtsstreits umfasst.
3. Eine sog. Subsidiaritätsklausel (hier: "Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihm außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Mangelansprüche bemüht") begründet kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn Planungsfehler vorliegen.
4. Ein hinreichendes Bemühen im Sinne der Subsidiaritätsklausel ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Dritten unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordert und der Dritte eine Gewährleistungspflicht unmittelbar ablehnt.
VolltextOnline seit 23. Mai
IBRRS 2024, 1647VK Südbayern, Beschluss vom 29.04.2024 - 3194.Z3-3_01-24-4
1. Ein nur "in Anlehnung an die RPW 2013" ausgestalteter Realisierungswettbewerb, bei dem weder eine eigene veröffentlichte einheitliche Richtlinie noch die RPW 2013 Anwendung finden soll, stellt einen Vergabeverstoß dar.
2. Wenn der Auslober die RPW 2013 als veröffentlichte einheitliche Richtlinie seinem Realisierungswettbewerb zugrunde legen möchte, dann ist ein Abweichen von den Regelungen der RPW nur mit der Zustimmung der Architektenkammer möglich.
3. Soweit der Auslober eigene Richtlinien für die Durchführung von Planungswettbewerben entwickelt hat, dann müssen diese veröffentlicht sein. Eine Mitteilung in der Wettbewerbsbekanntmachung genügt hierfür nicht.
VolltextOnline seit 15. Mai
IBRRS 2024, 1597OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2024 - 10 U 103/23
1. Wird bei Abbrucharbeiten ein stromführendes Bauteil im Keller belassen und dieser verfüllt, kann dies eine Haftung von Bauherrn, Architekten und ausführendem Unternehmer auch für einen Arbeitsunfall begründen, zu dem es Jahre später bei weiteren Bauarbeiten kommt.*)
2. Bei einer durch Abbrucharbeiten verursachten nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahr im Erdboden endet die Verantwortlichkeit weder für den Bauherrn mit dem Verkauf des Grundstücks noch für Architekt und Unternehmer mit dem Abschluss der Arbeiten, sofern die Gefahr fortbesteht und die Verantwortlichkeit nicht durch entsprechende Information an einen Dritten übertragen wird.*)
3. Zum Gesamtschuldner-Innenausgleich der für einen Arbeitsunfall verantwortlichen Bauherren, Architekten und Unternehmer.*)
VolltextIBRRS 2024, 1273
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.04.2024 - 2-31 O 78/23
1. Ein Vertrag über Planungsleistungen ist als Fernabsatzvertrag zu qualifizieren, wenn die für den Vertragsschluss konstitutiven Willenserklärungen per E-Mail ausgetauscht werden. Dass nach Vertragsschluss ein gemeinsamer Ortstermin stattfindet, ist unschädlich.
2. Will der Architekt die Annahme eines Fernabsatzvertrags verhindern, kann er mittels CAD oder Lichtbildern eine virtuelle Begehung durchführen, damit ein gemeinsamer "Ortstermin" vor Vertragsschluss vorliegt.
3. Das Vorliegen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems widerleglich vermutet, so dass der Unternehmer Gegenteiliges darzulegen und zu beweisen hat.
4. Von einer Widerrufsbelehrung kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn der Verbraucher als Anwalt rechtskundig ist. Eine Differenzierung nach der "Art" des Verbrauchers ist dem Gesetz fremd.
5. Bei einem Vertrag über Planungsleistungen handelt es sich nicht um einen Verbraucherbauvertrag, weshalb kein Wertersatz nach § 357e BGB - weder in direkter noch in analoger Anwendung - zu leisten ist.
6. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben sind im Verbraucherwiderrufsrecht überaus hoch. Abgesehen von dem Fall, dass der Verbraucher den Vertrag von vorneherein in Schädigungsabsicht abschließt, um den Unternehmer nach Leistungserbringung mittels Widerruf um seine Vergütung zu "prellen", wird von einem treuwidrigen Verbraucherverhalten kaum je auszugehen sein.
7. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben müsste der Auftragnehmer jedenfalls darlegen, dass er die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers nur fahrlässig unterlassen hat, die ausgeführten Leistungen mangelfrei sind und vom Verbraucher genutzt werden sowie, dass der beanspruchte Wertersatz sowohl aus Sicht des Verbrauchers wie eines objektiven Dritten nicht unangemessen ist (hier verneint).
VolltextOnline seit 10. Mai
IBRRS 2024, 1521OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2024 - 20 U 36/23
1. Auch ein öffentlicher Platz kann als Werk der Baukunst angesehen werden, soweit er die im Urheberrecht vorausgesetzte Individualität aufweist. Die für eine persönliche geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass sich das Bauwerk nicht nur als Ergebnis rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt.
2. Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
3. Liegt eine relevante Beeinträchtigung der Werksintegrität vor, ist die indizierte Gefährdung der geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers mit den kollidierenden Eigentümerinteressen im Wege der Abwägung der jeweils betroffenen Interessen in Ausgleich zu bringen.
VolltextOnline seit 8. Mai
IBRRS 2024, 1520OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2023 - 19 U 55/22
1. Beim Einzug und der Nutzung eines Gebäudes handelt es sich um einen typischen Sachverhalt, auf den eine konkludente Abnahme gestützt werden kann.
2. Die ausstehende Ausführung von Restarbeiten sowie das Vorliegen einzelner Mängelrügen stehen einer konkludenten Abnahme nicht zwingend entgegen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
3. Die Verjährung hemmende Verhandlungen erfordern einen ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen. Das ist anzunehmen, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein.
4. Der Architekt ist verpflichtet, Mängelursachen zu klären und den Bauherrn sachkundig über das Ergebnis der Untersuchungen und der sich daraus ergebenden Rechtslage zu unterrichten. Das schließt seine eigene Haftung ein.
5. Verletzt der Architekt diese Pflicht, kann ihm eine Berufung auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich zutage getretener Mängel verwehrt sein, wenn dies für den Eintritt der Verjährung mitursächlich geworden ist (sog. Sekundärhaftung).