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IBRRS 2025, 2933
Prozessuales
Des Richters Rechtsansicht ist sein Himmelreich!
OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2025 - 3 W 16/25
1. Die Rechtsansicht eines Richters ist grundsätzlich kein Befangenheitsgrund. Der Richter darf auch an Rechtsansichten festhalten, die das zuständige Rechtsmittelgericht - in einem anderen Verfahren - als falsch bezeichnet hat, solange das Verhalten nicht eine willkürliche und sachfremde Einstellung offenbart.
2. Der Umfang der dienstlichen Äußerung im Rahmen des Ablehnungsverfahrens steht grundsätzlich im Ermessen des Richters. Er kann zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint
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