Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
Online seit gestern
IBRRS 2025, 2985
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2025 - 12 KN 4/25
1. Eine Feststellung nach § 5 Abs. 2 WindBG steht der Zulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO gegen die - noch vor dem Februar 2024 beschlossene - Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezogen auf Windenergieanlagen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Rechtmäßigkeit der Feststellung ihrerseits von der Rechtmäßigkeit der im Normenkontrollverfahren streitigen Planänderung abhängen kann.*)
2. Eine Teilgenehmigung nach § 6 Abs. 3 BauGB einer Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch Herausnahme einzelner Sondergebiete für die Windenergienutzung ist rechtswidrig, wenn aus ihr nicht deutlich wird, welche Reichweite die Ausschlusswirkung fortan haben soll, und zudem nicht feststeht, dass der Planungsträger die Ausschlusswirkung auch mit einer geringeren Zahl von Sondergebieten gebilligt hätte.*)
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Online seit 20. November
IBRRS 2025, 2986
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 11.09.2025 - 7 C 10.24
1. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG dar. Auf die Bestandskraft dieser Genehmigung kommt es nicht an.*)
2. Die Prüfung, ob der Erteilung einer Genehmigung ein artenschutzrechtliches Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht, ist auf die naturräumlichen Gegebenheiten einschließlich der faunistischen Ausstattung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung beschränkt.*)
3. Eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung ist - über eine durchgeführte Vorprüfung hinaus - erforderlich, wenn und soweit Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen.
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IBRRS 2025, 2826
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 11.08.2025 - 8 K 23.3977
Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, wenn es unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden (sog. Doppelhausrechtsprechung).
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Online seit 19. November
IBRRS 2025, 2924
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2025 - 22 D 268/24
1. Ein unter Missachtung des absoluten Beteiligungsrechts der Gemeinde nach § 36 BauGB erteilter Vorbescheid nach § 9 BImSchG ist ohne Überprüfung seiner materiellen Rechtmĭßigkeit aufzuheben - und zwar auch dann, wenn die Kommune bei zutreffender Beurteilung des Vorhabens verpflichtet gewesen wäre, ihr Einvernehmen zu erteilen.*)
2. Nicht jede Veränderung eines Vorhabens, zu dem die Beteiligung erfolgt ist, löst eine erneute Beteiligungspflicht aus. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass durch die Veränderung bauplanungsrechtliche Belange, die bei der Frage der Einvernehmenserteilung zu berücksichtigen waren, neuerlich berührt oder erstmals so erheblich betroffen werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt.*)
3. Allein die Umstellung des Verfahrens von einem Antrag nach § 9 Abs. 1 BImSchG auf einen solchen nach § 9 Abs. 1a BImSchG löst eine erneute Beteiligungspflicht regelmäßig nicht aus. Bei den Vorbescheidsverfahren nach § 9 Abs. 1 und Abs. 1a BImSchG handelt es sich nicht um zwei unterschiedliche Verfahrensarten; der Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG ist gegenüber demjenigen nach § 9 Abs. 1 BImSchG kein "Aliud", sondern ein "Minus", ein Verfahrenswechsel findet nicht statt.*)
4. Im Verfahren nach § 36 BauGB trifft die Gemeinde eine Mitwirkungsobliegenheit. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach und fordert die aus ihrer Sicht zur vollständigen Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen nicht nach, kann sie sich später nicht auf deren Fehlen berufen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Gemeinde auf der Basis der nunmehr als unzureichend angesehenen Unterlagen in der Lage gesehen hat, ihr Einvernehmen zu versagen.*)
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Online seit 18. November
IBRRS 2025, 2951
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2025 - 1 C 10872/24
1. Die Festsetzungsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB für einen sektoralen Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung bezieht sich nur auf die Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen; sie lässt die sonstigen nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehenden Nutzungsmöglichkeiten unberührt.*)
2. Wenn Gebäude mit Wohnungen errichtet werden, müssen diese den Tatbestandsmerkmalen des § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB Rechnung tragen. Mindestens eine Wohnung muss mithin die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen.*)
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Online seit 17. November
IBRRS 2025, 2957
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 11.09.2025 - 7 C 7.24
Eine geänderte Bewertung bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon vorhandener Tatsachen ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage, wenn diese auf neuen fachlichen Erkenntnissen beruht. Eine derartige Änderung der Sachlage berührt die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht und kann nur dann berücksichtigt werden, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkt.*)
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IBRRS 2025, 2923
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2025 - 2 K 7656/24
1. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 BauNVO erfolgt keine Prüfung der Gebietsverträglichkeit (im Anschluss an OVG Niedersachen, IBR 2011, 377). Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Garagenparks in einem festgesetzten Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) kommt es demgemäß nicht auf die Frage an, ob einzelne Garagen an Private vermietet werden.*)
2. Die strikten Grenzwerte in Nr. 4.2.1 und 4.3.1 der TA Luft für Schwebstaub und Staubniederschlag lassen im Regelfall keinen Raum für eine Einzelfallbetrachtung.*)
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Online seit 14. November
IBRRS 2025, 2945
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 14.02.2025 - 4 BN 24.24
1. Aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung des allgemeines Wohngebiets einerseits und des urbanen Gebiets andererseits folgt, dass die Festsetzung eines urbanen Gebiets nicht erforderlich ist, wenn die nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde angestrebte Mischung aus Wohn-, gewerblicher und sonstiger Nutzung nach Art und Umfang nicht über das in einem allgemeinen Wohngebiet Zulässige hinausgeht, der Sache nach also ein Gebiet mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets geplant wird.
2. Die Gemeinde verstößt mit der Festsetzung eines urbanen Gebiets gegen das Verbot des "Etikettenschwindels", wenn die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung mit Blick auf Lärmimmissionen gemindert werden soll, sie die diesem Gebietstyp eigene Nutzungsstruktur tatsächlich aber nicht anstrebt.
3. Macht die Gemeinde von der Gliederungsbefugnis nach § 1 Abs. 4 BauNVO Gebrauch, kann sie innerhalb desselben Baugebietes eine Verteilung der nach dem Baugebietstypus zulässigen Nutzungsweisen festsetzen. Dass dabei nicht jeder Teilbereich des so gegliederten Baugebietes - wird er für sich allein betrachtet - alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllt, widerspricht dem nicht, solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt. Dies gilt auch für das urbane Gebiet.
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Online seit 13. November
IBRRS 2025, 2922
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2025 - 10 B 1003/25
1. Der Senat hält daran fest, dass die Grenze der Gesundheitsgefahr für Wohngebiete (jedenfalls) regelmäßig bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts beginnt.*)
2. Es kann im Normenkontrolleilverfahren offen bleiben, an welchem (technischen) Regelwerk - mit ggf. welchen Modifizierungen - die Berechnung und Bewertung von Lärmimmissionen öffentlicher Parkplätze auszurichten ist. Jedenfalls bestimmen die Maximalwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen insoweit nicht die grundrechtsrelevante Zumutbarkeitsschwelle.*)
3. Die Annahmen in der Bayerischen Parkplatzlärmstudie von 2007 betreffend die Schallleistungspegel für das Türenschließen bei Pkw sind nicht mehr aktuell.*)
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Online seit 12. November
IBRRS 2025, 2761
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 14.10.2025 - 15 CS 25.1711
1. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
2. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen.
3. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
4. Die allgemeine Zulässigkeit der Stellplätze und Garagen gem. § 12 Abs. 2 BauNVO begründet im Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen.
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IBRRS 2025, 2916
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.2025 - 2 K 6252/24
1. Der Tatbestand des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO-BW ist bereits dann erfüllt, wenn eine genehmigungspflichtige Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt wird (formelle Illegalität). Er erfordert keine Prüfung der materiellen Rechtslage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326). § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO-BW der ab dem 28.06.2025 gültigen Fassung hat hieran nichts geändert.*)
2. Zur Frage, ob § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO-BW Bestandsschutz für eine formell illegale, materiell aber zeitweise legale Nutzungsänderung gewährt (hier offengelassen).*)
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Online seit 11. November
IBRRS 2025, 2904
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.10.2025 - 1 ME 37/25
1. Dass ein Vorhaben, das sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, zu seiner Legalisierung einer Bauleitplanung bedürfte, in der Nachbarn ihre Interessen einbringen könnten, begründet allein noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.*)
2. Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung beschränkt sich grundsätzlich auf das zu errichtende Bauwerk als solches (Festhalten an Senatsbeschluss vom 10.10.2022, IBR 2022, 650). Die Genehmigungsbehörde mag befugt und in Extremfällen auch verpflichtet sein, bei Genehmigungserteilung bereits absehbar drohenden, dem Bauordnungsrecht unterfallenden Gefahren präventiv durch bauaufsichtliche Anordnungen zu begegnen, die dann als Auflagen mit der Baugenehmigung verbunden werden mögen. Ihr Fehlen macht die Baugenehmigung selbst aber nicht rechtswidrig.*)
3. Damit setzt auch die Schlusspunkttheorie für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht voraus, dass sonstige behördliche Zulassungsakte, die sich ausschließlich auf die Bauarbeiten beziehen, zum Erteilungszeitpunkt bereits vorliegen.*)
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Online seit 10. November
IBRRS 2025, 2834
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 10.07.2025 - 15 N 24.622
1. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn das entsprechende Grundstück über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird.
2. Ein Unterschreiten der abwägungsirrelevanten Bagatellgrenze ist vor allem in Fällen einer durch das Hinzukommen von nur wenigen Wohnhäusern verursachten Verkehrslärmbelastung angenommen (hier bejaht für maximal zehn hinzukommende Wohneinheiten).
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Online seit 7. November
IBRRS 2025, 2747
Öffentliches Baurecht
VG Köln, Urteil vom 24.09.2025 - 23 K 6618/22
1. Festsetzungen zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden sind nur dann rechtmäßig, wenn sie dem Erhalt oder der Sicherung eines bestimmten städtebaulichen Charakters dienen. Sicherheitsrechtliche Ziele rechtfertigen die Begrenzung der Anzahl der Wohnungen nicht.
2. Unzulässig ist eine solche Festsetzung stets in Mischgebieten oder für Gebäude mit gemischter Nutzung.
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Online seit 6. November
IBRRS 2025, 2762
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 10.10.2025 - 9 ZB 24.139
1. Bei der Frage, welches Maß an Schallimmissionen eine im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung hinnehmen muss, sind hinsichtlich des Schutzniveaus im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung alle einschlägigen Kriterien heranzuziehen, unter anderem eine etwaige Prägung der Umgebung durch gewerbliche Nutzungen sowie der Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität.
2. Die "Auflage", wonach die in einem schalltechnischen Gutachtens aufgeführten Randbedingungen bei Bau und Betrieb des Vorhabens umzusetzen sind, ist (hier) als Inhaltsbestimmung zu qualifizieren.
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Online seit 5. November
IBRRS 2025, 2806
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2025 - 7 D 160/23
1. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan. Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird (hier verneint).
2. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird, kommt es hingegen nicht an.
3. Festsetzungen, die bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung vorsehen, sind rechtswidrig, soweit sie sich (auch) auf Bestandsgebäude beziehen.
4. Auch Festsetzungen, die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorsehen, müssen städtebauliche Ziele verfolgen. Daran fehlt es, wenn die Festsetzung ausschließlich bezweckt, das Verhalten der Bauherren im Plangebiet zur Umsetzung der bestehenden gesetzlichen Vorgaben des Artenschutzes zu steuern.
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Online seit 4. November
IBRRS 2025, 2809
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2025 - 7 A 1145/23
1. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass im Kerngebiet Wohnungen allgemein bzw. vorwiegend zulässig sind, findet im Gesetz keine Stütze.
2. Eine textliche Höhenfestsetzung, der sich nicht entnehmen lässt, wann die Geländeoberfläche und wann die Oberkante der Straßenverkehrsfläche als unterer Bezugspunkt maßgeblich sein soll, ist nicht hinreichend bestimmt.
3. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb hält sich der Art nach innerhalb des Rahmens der näheren Umgebung, wenn dort zumindest ein anderer großflächiger Einzelhandelsbetrieb bereits vorhanden ist. Als Vorbild kommt auch ein genehmigter bereits großflächiger Markt auf dem Vorhabengrundstück in Betracht.
4. Schädliche Auswirkungen sind dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann.
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Online seit 3. November
IBRRS 2025, 2748
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2025 - 10 B 741/25
1. Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen jedenfalls dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen nicht in Einklang zu bringen sind. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 8005 Beiblatt 1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden.
2. Die Grenze der Gesundheitsgefahr, bei der eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels geboten ist, beginnt (jedenfalls) regelmäßig für Wohngebiete bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.
3. Eine planbedingte Überschreitung der Immissionswerte von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann jedoch im Einzelfall hinzunehmen sein, etwa dann, wenn in einem besonders lärmvorbelasteten Bereich die Erhöhungen der Immissionspegel unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle für das menschliche Ohr liegen, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) anzusetzen ist.
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IBRRS 2025, 2764
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 07.10.2025 - 2 B 10/25
1. Die ausgeübte Nutzung als Intensivpflegewohngemeinschaft ist formell illegal, wenn sie nicht von der Variationsbreite der mit Baugenehmigung genehmigten Nutzung (hier: Wohnnutzung) umfasst ist.
2. Die "Widmung" zum Zwecke der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen ist das für die Einordnung als Sonderbau maßgebliche Kriterium.
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Online seit 31. Oktober
IBRRS 2025, 2783
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 21.10.2025 - 5 A 2395/21
Ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag, in dem trotz vollständig ausermittelten Sachverhalts und zutreffender Rechtserkenntnis eine im Außenbereich belegene Baufläche als dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zugehörig behandelt wird, ist unwirksam*)
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Online seit 30. Oktober
IBRRS 2025, 2766
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2025 - 5 S 1824/23
1. Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob eine Gemeinde ihren durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, ist von den Grundsätzen für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Beurteilungsspielraum auszugehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinde offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.*)
2. Zur Ermittlung der Lärmbetroffenheit eines an mehrere Gewerbegebiete heranrückenden Wohngebiets mit Hilfe eines abstrakten Modells unter Heranziehung der DIN 18005 und der DIN 45691.*)
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Online seit 29. Oktober
IBRRS 2025, 2769
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.05.2025 - 12 KS 59/24
Zum Rechtsschutz gegen die rechtswidrige Änderung einer vormals bestandskräftigen, ebenfalls zumindest teilrechtswidrigen artenschutzrechtlichen Auflage zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (hier: Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Baumfalkens)*)
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Online seit 28. Oktober
IBRRS 2025, 2767
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2025 - 5 S 1487/24
1. Ein klagender Grundstückseigentümer ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann gehindert, eine zu seinen Lasten gehende Verletzung des Grenzstands auf dem benachbarten Baugrundstück zu rügen, wenn er selbst den Grenzabstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht eingehalten hat.*)
2. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Grundstück des klagenden Grundstückseigentümers an einer anderen, nicht gemeinsamen Grundstücksgrenze über einen Grenzbau verfügt. Denn ein abstandsflächenrechtlich relevantes nachbarliches Austauschverhältnis besteht nur hinsichtlich der jeweils gemeinsamen Grundstücksgrenze.*)
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IBRRS 2025, 2716
Öffentliches Baurecht
VG Berlin, Urteil vom 02.04.2025 - 19 K 17/22
1. Für die Annahme, dass ein Ausstattungszustand demjenigen einer durchschnittlichen Wohnung im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB entspricht, ist nicht erforderlich, dass dieser einen bestimmten prozentualen Verbreitungsgrad erlangt. Vielmehr ist im Rahmen einer bundesweiten Betrachtung aller Wohnungen wertend auf einen "mittleren Ausstattungszustand" abzustellen. Nicht mehr dem Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sind Änderungen einer baulichen Anlage, die sich als ungewöhnlich kostenaufwändige Maßnahmen darstellen.*)
2. Die jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen umschreiben den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht abschließend.*)
3. Der Genehmigungsanspruch des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen erstmals der zeitgemäße Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung hergestellt wird.*)
4. Der Anbau eines Balkons mit einer Größe von 4 qm dient der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB.*)
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Online seit 27. Oktober
IBRRS 2025, 2730
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.06.2025 - 1 C 10220/24
Sieht ein Bebauungsplan den Betrieb einer Kindertagesstätte auf dem Nachbargrundstück vor, kann von der Einrichtung ausgehender Lärm trotz der Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG im Einzelfall abwägungserheblich sein. Die Vorschrift definiert eine Zumutbarkeitsschwelle und lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass Kinderlärm von vornherein als geringfügig einzustufen ist.*)
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Online seit 24. Oktober
IBRRS 2025, 2701
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2025 - 1 C 11017/23
1. Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes kommt unter dem Aspekt der Verkehrszunahme in Betracht, wenn eine Planung für die Nachbargemeinde städtebaulich zu bewältigende Nachteile hervorruft (Anschluss an: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2016 - 1 MN 82/16, IBRRS 2017, 0927).*)
2. Soweit ein verkehrstechnisches Gutachten eine Verkehrssituation unzureichend untersucht hat, ist das Normenkontrollgericht hinsichtlich der Frage, ob ein daraus resultierendes Ermittlungsdefizit auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, nicht verpflichtet aufzuklären, ob eine fehlerfreie Untersuchung städtebaulich zu bewältigende Nachteile für die Nachbargemeinde ergeben hätte.*)
3. Eine Höhenfestsetzung in einem Bebauungsplan, deren unterer Bezugspunkt i.S.d. § 18 BauNVO die Geländeoberfläche ist, genügt auch bei ebenem Gelände nicht den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot, wenn für den Plangeber bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass im Rahmen der Ausbauplanung eine Geländemodulation erfolgen muss.*)
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