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Online seit 25. April

IBRRS 2024, 1356
WohnraummieteWohnraummiete
Untervermietung über airbnb ist keine "normale" Untervermietung

AG Hamburg, Urteil vom 29.08.2023 - 21 C 17/23

Die Untervermietung über airbnb ist etwas anderes als an bekannte Personen. Eine dauerhafte und ständig wechselnde Vermietung an Touristen ist mit einer Wohngemeinschaft nicht gleichzusetzen. Die laufend wechselnde Unterbringung verschiedener Touristen ist regelmäßig mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden und bedingt eine erhöhte Abnutzung der Wohnung sowie eine gesteigerte Beeinträchtigung der Nachbarn. Sie ist deshalb von einer Untervermietungserlaubnis nicht gedeckt, die bezogen ist auf die Untervermietung an Fotomodels, die der Mieter über seine Tätigkeit als Fotograf kannte bzw. deren Kontakt er über die Agentur vermittelt bekam.

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IBRRS 2024, 1374
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Was ist ein „Einfamilienhaus“?

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2024 - 18 U 80/23

1. Eine Anwendung der §§ 656a ff. BGB auf Objekte mit mehreren Wohnungseigentumseinheiten unter dem Begriff "Wohnung" scheidet aus.*)

2. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Objekt als "Einfamilienhaus" i.S.d. §§ 656a ff. BGB zu qualifizieren ist, ist darauf abzustellen, ob eine Nutzung des Gesamtobjekts durch die Mitglieder eines einzigen Haushalts nach der Aufteilung des Gebäudes und dessen sonstigen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung objektiv angelegt ist.*)

3. Das Vorhandensein einer zweiten Wohnung von untergeordneter Bedeutung steht der Qualifikation eines Objekts als "Einfamilienhaus" i.S.d. §§ 656a ff. BGB nicht entgegen (vgl. BT-Drucks. 19/15827, S. 18). Die Frage der Unterordnung ist anhand einer Gesamtbetrachtung der objektiven Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beantworten.*)

4. Die Gestaltungs- und Nutzungsabsichten des Erwerbers spielen für die sachliche Anwendbarkeit der §§ 656a ff. BGB grundsätzlich keine Rolle, vielmehr kommt es grundsätzlich allein auf den vorbestehenden Zustand des Objekts an.*)

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IBRRS 2024, 1378
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
E-Mail-Versand ist kein Zugangsbeweis!

OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2023 - 26 W 13/23

Kein Nachweis des Zugangs einer E-Mail durch den Nachweis der Versendung.*)

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IBRRS 2024, 1366
RechtsanwälteRechtsanwälte
GmbH-Geschäftsführer als Syndikusanwalt?

BGH, Beschluss vom 13.03.2024 - AnwZ (Brfg) 43/23

Die Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusanwalt ist ausgeschlossen, wenn seine fachliche Unabhängigkeit nicht im Gesellschaftsvertrag verankert ist.

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IBRRS 2024, 1369
ProzessualesProzessuales
Keine Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist

BGH, Urteil vom 23.02.2024 - V ZR 111/23

1. Weder Verfahrensfehler in erster Instanz noch die Wahrung von Verfahrensgrundrechten eröffnen die Möglichkeit zur Einlegung einer Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist gem. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - VIII ZR 359/20, Rz. 37 ff., IBR 2022, 330 = BGHZ 232, 284).*)

2. Die Umstellung von einem Grenzscheidungsantrag (§ 920 BGB) auf einen Grenzfeststellungsantrag stellt keine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) dar, wenn der Kläger seinen Anträgen jeweils denselben Grenzverlauf zugrunde legt. Für eine solche Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz bedarf es weder der Einlegung einer Anschlussberufung nach § 524 ZPO noch der Einhaltung der Voraussetzungen des § 533 ZPO.*)

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IBRRS 2024, 1342
ProzessualesProzessuales
Übereinstimmende Verweisungsanträge sprechen gegen Willkür!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2024 - 1 AR 4/24

1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters entfallen.

2. Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen.

3. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

4. Haben die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend und vorbehaltlos die Verweisung des Rechtsstreits beantragt, steht dies der Annahme einer Willkür entgegen.

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