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Derzeit 130.742 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG 56 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 147 Urteile neu eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Immobilienrecht

Zeige Urteile 51 bis 56 von insgesamt 56 - (147 in Alle Sachgebiete)




Online seit 3. Mai

IBRRS 2024, 1400
WohnungseigentumWohnungseigentum
Grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage durch Terrassenüberdachungskonstruktion?

LG Hamburg, Urteil vom 22.11.2023 - 318 S 84/22

Da in jeder baulichen Veränderung eine Umgestaltung liegt, ist zu prüfen, ob diese so starke Auswirkungen hat, dass sie der Wohnanlage ein neues Gepräge gibt. Nur dann liegt auch eine "grundlegende" Umgestaltung i.S.v. § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG vor.

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IBRRS 2024, 1452
SteuerrechtSteuerrecht
Wann kann eine USt-Festsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer geändert werden?

BFH, Urteil vom 31.01.2024 - V R 24/21

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (BFH, IBR 2017, 350). Demgegenüber kommt es hierfür auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an.*)

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Online seit 2. Mai

IBRRS 2024, 1398
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter erstellt Jahresabrechnung für die Gemeinschaft

LG Koblenz, Urteil vom 05.02.2024 - 2 S 34/23 WEG

1. Jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Maßnahme der Verwaltung nach § 18 Abs. 1 WEG die Aufstellung der Jahresabrechnung verlangen.

2. Soweit § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG dem Verwalter die Aufstellungspflicht auferlegt, regelt das Gesetz keine originäre Verpflichtung des Verwalters, sondern nur dessen Organzuständigkeit, da der Verwalter insoweit ihr Ausführungs- bzw. Vertretungsorgan ist und die Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer lediglich umsetzt.

3. Aus dem gesetzlichen Zweck der Erstellung der Jahresabrechnung -Vorbereitung der Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen/Anpassung der Vorschüsse - ergibt sich, dass der jedem Eigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehende Individualanspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung regelmäßig nicht vor Ablauf des 3. Quartals des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr fällig wird.

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Online seit 30. April

IBRRS 2024, 1411
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Nur ordentliche Kündigung trotz Recht zur fristlosen Kündigung: Mietverhältnis wird nicht fortgesetzt

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2023 - 33 C 1509/23

Der nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB gegebene Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung erklärt hat; es genügt, wenn dem Vermieter bei Zugang der ordentlichen Kündigung (auch) ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht.

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IBRRS 2024, 1399
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jahresabrechnung genehmigt: Auslegung kann dennoch deren Ordnungsmäßigkeit ergeben

AG Backnang, Urteil vom 29.11.2023 - 4 C 333/23

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ausdrücklich über die konkreten, sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Nachschüsse beschlossen, sondern die Jahresabrechnung genehmigt, wobei auch die Fälligkeit der Nachschüsse sowie die Zahlungsmodalitäten für diese bzw. für die Erstattung etwaiger Guthaben beschlossen wurde, ergibt die Auslegung des Beschlusses, dass die Eigentümerversammlung mit dieser Beschlussfassung lediglich die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse festlegen wollte.

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IBRRS 2024, 1036
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Bau von Solarkraftwerken berechtigt nicht zur Grundbucheinsicht!

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.01.2024 - 10 Wx 17/23

Ein Unternehmen, das mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befasst ist, hat allein aufgrund seines Geschäftszwecks noch kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für eine auch nur beschränkte Auskunft aus dem Grundbuch zu Namen und Anschrift des Eigentümers bestimmter ihm geeignet erscheinender Grundstücke.*)

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