Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Versicherungsrecht
Online seit heute
IBRRS 2026, 1439
Versicherungsrecht
OLG Köln, Urteil vom 10.02.2026 - 9 U 19/23
1. Eine Schwamm-Ausschlussklausel ist wegen Vertragszweckgefährdung unwirksam, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht.
2. Dies ist dann der Fall, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, so dass sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend vor solchen Schwammschäden schützen, der Versicherer sich jedoch mit der Ausschlussklausel von einer Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen wollte (hier verneint).
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Online seit 10. Juni
IBRRS 2026, 1324
Versicherungsrecht
OLG Dresden, Beschluss vom 21.04.2026 - 4 U 224/26
Mit der Zahlung der Kosten für ein von ihm beauftragtes Sachverständigengutachten erbringt der Versicherer keine Entschädigungsleistung an den Versicherungsnehmer, auch wenn diese Kosten letztlich in dessen Interesse aufgewandt werden. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht im Wege der Drittschadensliquidation begründen.*)
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Online seit 9. Juni
IBRRS 2026, 1316
Versicherungsrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2025 - 4 U 18/24
1. Voraussetzung einer "Überflutung von Grund und Boden" im Rahmen einer Elementarschadenversicherung ist, dass eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks durch starke Niederschläge von erheblichen Wassermengen bedeckt wird, welche nicht auf normalem Wege abfließen, so dass das Wasser nicht mehr "erdgebunden" ist.
2. Versicherungsschutz wegen Überflutung umfasst daher nur Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, dass das Grundstück außerhalb des Gebäudes überflutet wird, also das Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über es geleitet wird.
3. Die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung unterfällt in der Regel nicht dem Versicherungsschutz, wenn dies auf bauliche Gegebenheiten und mangelnde Entwässerung zurückzuführen ist.
4. Der Versicherungsnehmer muss - auch bei bekannten Starkregenereignissen - den Nachweis führen, dass Witterungsniederschläge zu einer Überflutung des Grund und Bodens, auf dem sich das versicherte Gebäude befindet, geführt haben und dass die Überschwemmung des versicherten Grundstücks adäquat kausal für den Schadenseintritt am Gebäude gewesen ist, wobei Mitursächlichkeit ausreichen kann.
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