Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 29. Mai
IBRRS 2026, 0092
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZB 70/24
1. Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Dies gilt nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot.*)
2. Bleiben in einem Versteigerungstermin zwei Gebote wirksam, weil der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist, liegt eine hinreichende Aufforderung zur Abgabe weiterer Gebote i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG nur vor, wenn das Vollstreckungsgericht bei der Aufforderung darauf hinweist, dass beide Gebote für den Zuschlag in Betracht kommen. Fehlt es hieran, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen.*)
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IBRRS 2026, 1218
Wohnraummiete
AG Hannover, Urteil vom 09.08.2024 - 516 C 2278/24
Allein die Tatsache, dass der geschuldete Mietzins hinter dem dann tatsächlich angemessenen Mietzins Zurückbleiben würde, kann nicht zwingend und ohne weitere Begründung zur Annahme eines erheblichen Nachteils führen. Anderenfalls würde jede Sanierungsmaßnahme zu einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigen, was angesichts des § 559 BGB vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt war.
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IBRRS 2026, 1216
Wohnungseigentum
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 13.05.2026 - 303b C 12/25
1. Liegt keine sog. privilegierte Maßnahme des § 20 Abs. 2 WEG vor, kann der Wohnungseigentümer die Gestattung der baulichen Veränderung verlangen, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
2. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung müssen die wesentlichen Tatsachengrundlagen und Informationen vor der Entscheidung ordnungsgemäß aufbereitet und den Wohnungseigentümern vorbereitend zur Kenntnis gebracht worden sein.
3. Wann es erforderlich ist, den Wohnungseigentümern bereits vor der Eigentümerversammlung Unterlagen oder Informationen in welchem Umfang zur Verfügung zu stellen, hängt von dem Beschlussgegenstand und den auszuwertenden Unterlagen bzw. Informationen ab.
4. Für den Bereich von Baubeschlüssen ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Umfang und die Folgen der beabsichtigten Maßnahmen zu untersuchen und die Eigentümer über diese umfassend zu informieren sind (Zschieschack, ZWE 2024, 110, 111), wobei auch hier der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Informationen je nach Maßnahme unterschiedlich ist.
5. Die Beschaffung der Informationen ist Sache des Eigentümers.
6. Es ist nicht ausreichend, die konkreten Maße einer Wärmepumpen-Außeneinheit einen Tag vor der Eigentümerversammlung zu übersenden.
7. Es ist ebenfalls nicht ausreichend, die Daten zur Geräuschimmission einer Wärmepumpen-Außeneinheit einen Tag vor der Eigentümerversammlung zu übersenden.
IBRRS 2026, 1238
Allgemeines Zivilrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2026 - 9 U 27/25
1. Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden gem. § 147 Abs. 2 BGB.*)
2. Der unter Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Selbst bei komplexen Verträgen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände davon auszugehen, dass sie innerhalb von vier Wochen angenommen werden .
3. Bloßes Schweigen ist regelmäßig keine Willenserklärung. Kann der Antragende nach Treu und Glauben einen Widerspruch des Antragsempfängers erwarten, falls dieser mit dem Angebot nicht einverstanden ist, kommt dem Schweigen des Antragsempfängers ausnahmsweise der Erklärungswert einer Zustimmung zu ("beredtes Schweigen").
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IBRRS 2026, 1234
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 05.05.2026 - VIII ZR 185/25
1. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist beim Fernabsatzvertrag nicht erforderlich, wenn diese auf der Internetseite des Unternehmers zugänglich ist und die Widerrufsbelehrung andere Kommunikationsmittel nennt, ohne weitere auszuschließen.
2. Ein etwaiger Belehrungsmangel hinsichtlich der fehlenden Angabe einer Telefonnummer hindert den Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB nicht, sofern der Verbraucher sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei vollständiger Information ausüben kann.
3. Ein Belehrungsmangel bezüglich der Rücksendekosten führt nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB.
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IBRRS 2026, 1243
Prozessuales
BGH, Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 124/25
1. Das Gericht darf dem Kläger bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig festsetzt.*)
2. Zur Nachfrageobliegenheit des Klägers bei ausbleibender Vorschussanforderung.*)
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Online seit 28. Mai
IBRRS 2026, 1228
Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026 - 10 U 72/25
1. Mangelbedingte Verzögerungsschäden sind Mangelfolgeschäden und deshalb auch vor Abnahme unabhängig von den Voraussetzungen des § 286 BGB nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.*)
2. Bezüglich Mangelfolgeschäden, die aus der Zeit vor Abnahme des Architektenwerks geltend gemacht werden, trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Erfüllungsdefizit in Form eines Mangels seines Werks nicht vorgelegen hat.*)
3. Diese Darlegungs- und Beweislast setzt voraus, dass der Auftraggeber substantiiert Erfüllungsdefizite/Mängel des Werks des Architekten gerügt hat.*)
4. Beruft sich ein Auftraggeber zur Mangelhaftigkeit der Werkleistung auf Beanstandungen des Prüfingenieurs, müssen diese im Prozess konkret vorgetragen werden. Dem Auftraggeber steht hierfür - je nach Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse - ein privatrechtlicher Auskunftsanspruch aus dem Werkvertrag mit dem Prüfingenieur oder ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch bzw. ein Akteneinsichtsrecht gegen den Prüfingenieur zu.*)
5. Der Auftraggeber, der sich auf einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer mangelbedingten Bauzeitverzögerung beruft, hat substantiiert im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zu den dadurch entstandenen Behinderungen vorzutragen und bestrittene Tatsachen vollumfänglich gemäß § 286 ZPO zu beweisen.*)
6. Dies setzt in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Behinderung voraus (vgl. zu Ansprüchen des Auftragnehmers: BGH, IBR 2024, 617). Der Vortrag muss so konkret sein, dass Verzögerungen u.a. durch die Tätigkeit anderer Baubeteiligter, Vorgaben des Auftraggebers und Nachträge als Ursache für die Bauzeitverzögerung ausgeschlossen werden können.*)
7. Die aufgrund eines Vergleichs mit einem Dritten erfolgte Zahlung ist ein zu ersetzender Schaden, wenn dessen Abschluss adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung des Vertragspartners ist. Dazu müssen zumindest schlüssig die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm des Dritten vorgetragen werden.*)
IBRRS 2026, 1205
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2025 - 2 L 51/25
Zur Prüfung der Frage, ob eine Doppelhaushälfte ein eigenes Gebäude darstellt, ist eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.*)
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IBRRS 2026, 1125
Wohnraummiete
LG Saarbrücken, Beschluss vom 26.01.2026 - 6 S 43/25
1. Ein Termin, der bereits anberaumt wurde und vor dem Ablauf der Überlegungsfrist liegt, muss nicht verlegt werden, nur weil ein neues Erhöhungsverlangen vorliegt.
2. Unbenommen bleibt es den Parteien, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen oder zunächst nicht über den Klageantrag zu verhandeln.
3. Das bloße Bestreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, wenn sich die Mietpartei die Erteilung einer Zustimmung innerhalb einer neu in Gang gesetzten Überlegungsfrist ausdrücklich vorbehält.
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IBRRS 2026, 1128
Wohnungseigentum
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.09.2025 - 22 C 5001/25 WEG
Dem Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung eines ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss auf dem Dach der Gemeinschaft errichteten Steckersolargeräts steht eine entscheidungsreife Widerklage auf Gestattung nicht entgegen, wenn der ohne Beschluss bauende Sondereigentümer keinen Anspruch auf die Gestattung der Installation auf dem Dach der Gemeinschaft hat, sondern nur einen Anspruch auf Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses zur allgemeinen Gestattung eines Steckersolargeräts und über den Aufstellort noch durch die Wohnungseigentümer entschieden werden muss.*)
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IBRRS 2026, 1221
Rechtsanwälte
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2026 - 9 U 1/25
1. Ein elektronisches Dokument ist bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist.
2. Der Rechtsanwalt hat unvorhergesehene Verzögerungen beim Versandvorgang in Rechnung zu stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen (hier verneint bei Übermittlungsversuch drei Minuten vor Fristablauf).
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IBRRS 2025, 2886
Zwangsvollstreckung
LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 - 1 T 20/25
2. Eine vorhandene Suizidgefahr führt nicht automatisch zu einem erfolgreichen Räumungsschutzantrag. Es muss eine konkrete Suizidgefahr nachgewiesen werden.
2. Bei der Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs ist die bisherige Dauer des Räumungsvollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
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IBRRS 2025, 2887
Zwangsvollstreckung
LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 - 1 T 17/25
1. Eine vorhandene Suizidgefahr führt nicht automatisch zu einem erfolgreichen Räumungsschutzantrag. Es muss eine konkrete Suizidgefahr nachgewiesen werden.
2. Bei der Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs ist die bisherige Dauer des Räumungsvollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
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IBRRS 2026, 1230
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.04.2026 - II ZR 113/23
1. Über ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Einzelrichter entscheidet der Senat ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters und nicht der Vertreter des Einzelrichters als Einzelrichter.
2. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber.
3. Die tatsächliche oder vermeintliche Fehlerhaftigkeit der einer Entscheidung zugrunde liegenden verfahrens- oder materiell-rechtlichen Rechtsanwendung ist, von Fallgestaltungen einer offensichtlichen Unhaltbarkeit oder besonders groben Verfahrensverstößen abgesehen, nicht geeignet, eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
4. Die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters dient der Tatsachenfeststellung und ist entbehrlich, wenn das beanstandete Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
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Online seit 27. Mai
IBRRS 2026, 1206
Werkvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2026 - 4 U 32/25
1. Ein Vertrag über die Lieferung eines Bausatzes für einen Holzcarport stellt einen Werklieferungsvertrag dar, auf den die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung finden.
2. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nur dann wegen Anfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde (hier verneint).
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IBRRS 2026, 1208
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 9.25
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ist nur dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist.
2. Für die Beurteilung einer Baunachbarklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
3. Hat die Baunachbarklage nach Verkündung, aber vor Inkrafttreten einer für den Bauherrn günstigen Gesetzesnovelle Erfolg, hindert dies den Bauherrn nicht, einem etwaigen Einschreiten gegen das bereits errichtete Bauvorhaben einen neuen Bauantrag entgegenzusetzen, der nach der neuen Rechtslage beurteilt werden muss.
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IBRRS 2026, 1150
Wohnraummiete
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2026 - 2-11 S 194/25
1. Völlige Verwahrlosung, Vermüllung und Verschmutzung einer Wohnung sind ein wichtiger Kündigungsgrund (Prozesskündigung genügt).
2. "Den Zustand völliger Verwahrlosung und Verschmutzung fristgerecht zu beseitigen!" genügt für eine konkrete Abmahnung.
3. Ein Rügerecht bezüglich unzulässiger Beweismittel wird durch rügeloses Verhandeln "geheilt", § 295 Abs. 1 ZPO.
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IBRRS 2026, 1127
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.12.2025 - 2-09 S 28/25
1. Die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft ist nur wirksam, wenn die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist an einen nicht vom Vertretungsverbot betroffenen Eigentümer zugestellt wird; eine Zustellung an einen Bruchteilseigentümer, der zugleich Kläger ist, ist unwirksam.
2. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer umfasst die Gewährung des Zugangs zu gemeinschaftlichen Einrichtungen wie dem Heizungsraum. Die konkrete Ausgestaltung des Zugangs ist durch Beschluss zu regeln.
3. Wohnungseigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf die Überprüfung und Eichung der Wasseruhren sowie auf die Installation von Messgeräten zur Verbrauchsermittlung. Die konkrete Beauftragung bleibt einer späteren Beschlussfassung vorbehalten.
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IBRRS 2026, 1220
Kaufrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2026 - 4 W 17/26
1. Ein Batteriespeicher, der die höchstmögliche Speicherkapazität aufgrund einer nachträglichen Drosselung nie erreicht, weicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab und ist deshalb mangelhaft.
2. Der Käufer kann erwarten, dass der Batteriespeicher den Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz entspricht und eine Beschaffenheit aufweist, die keine herstellerseits erzwungene Einschränkung der Funktionalität aus Gründen der Verkehrssicherung erwarten lässt.
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IBRRS 2026, 1224
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 30.04.2026 - IX ZR 154/24
1. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist.*)
2. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht auch gegenüber dem rechtsschutzversicherten Mandanten; sie wird nicht dadurch erfüllt, dass der Berater auf ein fehlendes Kostenrisiko für den Mandanten hinweist, das der Rechtsschutzversicherung geschuldet ist.*)
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IBRRS 2026, 1219
Prozessuales
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2026 - 10 U 58/25
1. Alleine aus dem Nichterscheinen eines Zeugen darf nicht darauf geschlossen werden, er werde ungeachtet der dem Gericht für diesen Fall offenstehenden prozessualen Mittel zukünftig nicht erscheinen.
2. Die eine grobe Nachlässigkeit und damit eine Zurückweisung als verspätet begründenden Tatsachen muss das Gericht in seinem Urteil feststellen. Ebenso muss die Ermessensausübung muss aus der Entscheidung hervorgehen.
3. Eine Zurückweisung als verspätet darf erst nach einem Hinweis des Gerichts erfolgen.
4. Eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme ist jedenfalls dann notwendig, wenn ein neues oder ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
5. Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist auf wenige Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (hier bejaht).
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